Bundesverfassungsgericht

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Veränderung

Trotz der Überschrift „Veränderung“ sind der nachfolgenden Jahresstatistik kaum Veränderungen zu entnehmen. Die Anzahl der Verfahrenseingänge hat - wie schon seit 2006 - weiterhin leicht zugenommen. Der Anstieg um 224 Eingänge gegenüber 2007 wird dadurch etwas relativiert, dass im Jahr 2008 163 Parallelverfahren im Gebiet des Bank-, Börsen- und Wertpapierrechts eingegangen sind. Berücksichtigt man diese Parallelverfahren und rechnet sie als ein Verfahren, so beträgt die Steigerung in 2008 gegenüber 2007 lediglich ca. 1 %. Dies mag gering und unwesentlich erscheinen; bedenkt man jedoch, dass nunmehr seit mehreren Jahren die Verfahrenseingänge zwar nur mit leicht, jedoch stetig steigender Tendenz über 6.000 liegen, so ist die Arbeitsbelastung des Bundesverfassungsgerichts markant und groß. Dies schlägt sich 2008 im Verhältnis von Eingängen und Erledigungen nieder, denn die Anzahl der Eingänge liegt nunmehr erstmalig seit drei Jahren wieder über der der Erledigungen, wobei letztere mit 6.234 Erledigungen nach wie vor ebenso bemerkenswert ist.

Unverändert haben im Jahr 2008 die Eingangszahlen im Ersten Senat im Vergleich zu denen im Zweiten Senat stärker zugenommen. Diese Entwicklung besteht seit 2001. Deshalb hatte das Plenum bereits am 4. Dezember 2007 auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 BVerfGG eine gewisse Veränderung der Zuständigkeiten zwischen den Senaten festgelegt. Dies führte jedoch in 2008 zu keiner bemerkenswerten Angleichung der Eingangszahlen. Aus diesem Grunde hat das Plenum in seiner Sitzung vom 25. November 2008 eine weitere, und zwar umfassendere Veränderung der Zuständigkeiten der Senate beschlossen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ist der Zweite Senat in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 auch für Eingänge aus folgenden Rechtsbereichen zuständig:

  1. Das Vertriebenenrecht;
  2. das Waffenrecht;
  3. das Petitionsrecht;
  4. das Recht der Zwangsversteigerung und der Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
  5. das Körperschaftsteuerrecht und das Umwandlungssteuerrecht;
  6. das Insolvenzrecht (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Art. 12 GG gerügt wird);
  7. das Wohnungseigentumsrecht;
  8. das Mietrecht.

Bis auf die Rechtsmaterien des Petitionsrechts, des Körperschaftsteuerrechts sowie des Umwandlungssteuerrechts wurden diese Rechtsgebiete bisher im Ersten Senat im Umlaufverfahren auf die Richterdezernate verteilt. Infolge des Plenumsbeschlusses und der Geschäftsverteilungsbeschlüsse der Senate sind zukünftig bestimmte Dezernate für die genannten Rechtsgebiete im Zweiten Senat ebenso wie für das Dienst- und Werkvertragsrecht im Ersten Senat zuständig. Diese Veränderung sowohl im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Senate als auch im Hinblick auf die internen Zuständigkeiten der Richterdezernate ist Ursache für die Überschrift des Vorworts für diese Jahresstatistik.

Abschließend sei noch auf eine weitere – wenn auch kleine – Veränderung in der Jahresstatistik 2008 hingewiesen. In der letzten Übersicht (Seite 52) wird nunmehr hinsichtlich des Allgemeinen Registers und der darin registrierten Verfassungsbeschwerden unterschieden zwischen solchen, die zunächst im Allgemeinen Register eingetragen worden sind, weil die Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 2 GOBVerfG auf offensichtliche Zulässigkeitsmängel hinzuweisen waren, und solchen, die in das Allgemeine Register eingetragen worden sind, weil vorsorglich und vorzeitig die Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, obgleich weitere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe noch anhängig waren. Durch diese Unterscheidung soll in der Übersicht erkennbar werden, wie viele Eingaben und Verfassungsbeschwerden nach einer Belehrung über offensichtliche Zulässigkeitsmängel in das Verfahrensregister übertragen worden sind. Diese Differenzierung macht deutlich, in welchem Umfang das Allgemeine Register und damit die vorgeschaltete Belehrung die Aufgabe der Entlastung der Spruchkörper erfüllen.

Karlsruhe, im Februar 2009

Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier

Präsident des Bundesverfassungsgerichts