Bundesverfassungsgericht

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Kosten für verfassungsgerichtliche Verfahren

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist gemäß § 34 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz grundsätzlich kostenfrei. Niemand soll aus Kostengründen davon abgehalten werden, seine Grundrechte geltend zu machen.

Nach § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann Beteiligten eine Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 € auferlegt werden. Missbräuchlich kann die Einlegung von Verfassungsbeschwerden oder anderer Rechtsmittel dann sein, wenn der kostenfreie Zugang zum Bundesverfassungsgericht leichtfertig dazu missbraucht wird, von vornherein offensichtlich aussichtslose Anträge zu stellen oder verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen. Im Laufe der Zeit haben sich hierfür bestimmte Fallgruppen herausgebildet: So sind etwa Verfahrensanträge mit bewusst täuschendem oder leichtfertigem Vortrag ins Blaue hinein von dieser Regelung erfasst.

Eigene Auslagen – insbesondere die Kosten eines Rechtsanwalts – können den Beteiligten erstattet werden, soweit ihr Antrag erfolgreich war (vgl. § 34a Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Bei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden werden die Auslagen stets erstattet, in anderen Verfahrensarten steht dies im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind erstattungsfähig, nicht höhere Honorarvereinbarungen. Darüber hinaus können sämtliche notwendige Auslagen geltend gemacht werden. Eine volle oder teilweise Erstattung der Auslagen ist zudem möglich, sofern besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Dies kommt etwa bei erfolgreichen Wahlprüfungsbeschwerden in Betracht oder wenn die im Ergebnis erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen hat.