Bundesverfassungsgericht

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Organstreitverfahren

Das Bundesverfassungsgericht kann angerufen werden, wenn Streit zwischen obersten Bundesorganen oder diesen gleichgestellten Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz besteht. Ein solches Verfahren ist notwendig, weil die Organe untereinander keine Weisungsbefugnis besitzen. Indem es die wechselseitige gerichtliche Kontrolle der Verfassungsorgane ermöglicht, sichert das Organstreitverfahren die gewaltenteilige politische Willensbildung.

Das Verfahren ist in Art.93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie §§ 63 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt und am Aktenzeichen „BvE“ zu erkennen. Es gehört zwar nicht zu den häufigsten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, ist aber oft von großer Relevanz für die Grundfragen der politischen Ordnung.

Beispiele

Wichtige Organstreitverfahren betrafen die Rechtsstellung von Fraktionen und Abgeordneten im Parlament, die Parteienfinanzierung, die Zulässigkeit von Sperrklauseln und die Mandatszuteilung bei Wahlen, die Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des Deutschen Bundestags, die Mitwirkung des Bundestags bei der Fortentwicklung völkerrechtlicher Verträge und bei der Entscheidung über auswärtige Einsätze der Bundeswehr sowie die Informationsrechte des Bundestags in Angelegenheiten der Europäischen Union.

Voraussetzungen

Das Organstreitverfahren ist ein sogenanntes kontradiktorisches Verfahren, in dem sich Antragsteller und Antragsgegner gegenüberstehen. Neben den in § 63 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausdrücklich genannten obersten Bundesorganen – Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung – sind auch die Bundesversammlung, der Bundeskanzler, die Bundesminister und einzelne Bundestagsabgeordnete antragsberechtigt. Auch politische Parteien üben die Funktion eines Verfassungsorgans aus, wenn sie bei der politischen Willensbildung mitwirken. Sie können daher ihre Rechte aus Art. 21 GG im Organstreitverfahren verteidigen.

Eine besondere Bedeutung kommt den Fraktionen im Deutschen Bundestag zu, denn sie können nicht nur eigene innerparlamentarische Rechte im Organstreit geltend machen, sondern auch die Rechte des Bundestages – selbst gegen den Willen der parlamentarischen Mehrheit. Die Opposition oder eine parlamentarische Minderheit kann also die Beachtung der Kompetenzen des Parlaments vor dem Bundesverfassungsgericht einfordern.

Andere Antragsberechtigte können dem Verfahren beitreten und Anträge stellen, wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

Gegenstand des Organstreitverfahrens kann eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. Häufig sind Fragen aus dem Parteien-, Wahl- oder Parlamentsrecht betroffen.

Der Antragsteller muss sich darauf berufen, dass er selbst oder das Verfassungsorgan, dem er angehört, in eigenen verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten verletzt oder gefährdet ist, die ihm gerade gegenüber dem Antragsgegner zustehen. Ob der Antragsgegner sonstiges Verfassungsrecht beachtet hat, wird im Organstreitverfahren nicht geprüft, denn es dient nicht der allgemeinen Verfassungsaufsicht, sondern dem Schutz der Rechte der Verfassungsorgane im Verhältnis zueinander.

Der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem der Antragsteller von dem beanstandeten Verhalten des Antragsgegners erfahren hat. Die Versäumung der Frist ist nicht heilbar. Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht weist den Antrag als unbegründet zurück, wenn kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vorliegt. Hat der Antrag Erfolg, stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es spricht nicht aus, dass eine Maßnahme aufgehoben beziehungsweise für nichtig erklärt wird oder der Antragsgegner zu einer Handlung verpflichtet ist. Die Verfassungsorgane sind jedoch gehalten, die Feststellungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten und diese gegebenenfalls umzusetzen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).