Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern, ihre grundrechtlich garantierten Freiheiten gegenüber dem Staat durchzusetzen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, in dem nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird. Einzelheiten sind in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes (GG) und §§ 90 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

Wichtige Informationen über die Verfassungsbeschwerde, insbesondere was bei ihrer Erhebung unbedingt zu beachten ist, haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst.

Verfassungsbeschwerden sind am Aktenzeichen „BvR“ zu erkennen. Es handelt sich bei Weitem um die häufigste Verfahrensart beim Bundesverfassungsgericht. Zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1951 waren es noch weniger als 500 Beschwerden im Jahr. Bis 1980 steigerte sich diese Zahl auf 3.107 Verfahren, um im Jahr 2014 mit 6.606 Verfahren ihren bisherigen Höchststand zu erreichen.

Individualverfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde kann von jeder natürlichen oder juristischen Person mit der Behauptung erhoben werden, durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten (vgl. Art. 1 bis Art. 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103, Art. 104 GG) verletzt zu sein.

Beispiel

Dem Betreiber eines Taxiunternehmens wird von der Kreisverwaltung seine Konzession entzogen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt er zunächst vor den Verwaltungsgerichten und erhebt schließlich Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht prüft den Fall im Wesentlichen darauf, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Personenbeförderungsgesetz und ihre Anwendung mit der Berufsfreiheit des Taxiunternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar sind.

Voraussetzungen

Angegriffen werden können deutsche Hoheitsakte aller drei staatlichen Gewalten, d.h. Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung (zum Sonderfall der Rechtssatzverfassungsbeschwerde vgl. hier). Entscheidend ist, ob die angegriffenen Hoheitsakte aufgrund verfassungsmäßiger Gesetze ergangen und ob die Grundrechte bei Anwendung dieser Gesetze beachtet worden sind. Fehler bei der Rechtsanwendung, die keinen spezifischen Bezug zu den Grundrechten haben, führen daher nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde.

Die beschwerdeführende Person muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein.

Ein Anwaltszwang besteht nicht. Die beschwerdeführende Person kann sich rechtlich vertreten lassen; im Falle einer mündlichen Verhandlung muss sie sich vertreten lassen.

Die Verfassungsbeschwerde unterliegt strengen Anforderungen an die Begründung. Sie muss schriftlich eingereicht werden. Die Einreichung per Telefax ist zulässig, nicht aber per E-Mail.

Gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Monats zulässig. Innerhalb dieser Frist muss auch die vollständige Begründung einschließlich aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn zuvor der fachgerichtliche Rechtsweg vollständig durchschritten wurde (sog. Rechtswegerschöpfung). Darüber hinaus müssen alle zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen worden sein, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder zu verhindern (sog. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde). Aus diesen Grundsätzen folgt insbesondere, dass im Regelfall alle verfügbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos genutzt worden sein müssen. Wird die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt, kann hierzu auch die erfolglose Erhebung einer Anhörungsrüge bei dem zuständigen Fachgericht gehören. Die Einzelheiten sind dem Merkblatt zu entnehmen.

Das Verfahren ist kostenfrei. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Anwaltskosten kommt nur dann in Betracht, wenn die beschwerdeführende Person gehindert ist, ihre Rechte selbst ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, es ihr unmöglich sein wird, die Kosten der Prozessführung bei Beauftragung eines Anwalts aufzubringen und die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat.

Verfahren und Entscheidung

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Dies bedeutet allerdings kein freies Ermessen. Die Verfassungsbeschwerde muss vom Bundesverfassungsgericht angenommen werden, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder wenn dies zur Durchsetzung eigener verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Daher geht auch jeder Nichtannahmeentscheidung eine intensive Rechtsprüfung voraus.

Im Fall der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erhält die beschwerdeführende Person neben der Entscheidung ein Hinweisblatt zum abgeschlossenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen sowie ein Gesetz für nichtig erklären. Etwaige Folgeentscheidungen sind den Fachgerichten vorbehalten; das Bundesverfassungsgericht spricht beispielsweise keinen Schadensersatz zu und trifft auch keine Maßnahmen der Strafverfolgung.

Sonderfall Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Mit der sogenannten Rechtssatzverfassungsbeschwerde können ausnahmsweise auch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen unmittelbar angegriffen werden. In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die die betroffene Person zunächst den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen daher erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig.

Die Rechtsnorm muss die beschwerdeführende Person selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit liegt regelmäßig vor, wenn die beschwerdeführende Person durch die Rechtsnorm mit einiger Wahrscheinlichkeit in ihren Grundrechten berührt wird. Unmittelbar ist die Rechtsbeeinträchtigung, wenn kein Vollzugsakt notwendig ist.

In Ausnahmefällen kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten, die noch vollzogen werden muss, z.B. wenn ein Rechtsweg nicht existiert oder wenn das Durchschreiten des Rechtsweges unzumutbar wäre. Im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig der Fall, denn es kann von keiner Person verlangt werden, zunächst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können.

Sonderfall Kommunalverfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Gesetz.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist eine Besonderheit, weil Gemeinden und Gemeindeverbände selbst Träger öffentlicher Gewalt und daher grundsätzlich an die Grundrechte gebunden, nicht aber grundrechtsberechtigt sind. Allerdings haben sie ein Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) und stehen dem Staat insoweit in ähnlicher Lage gegenüber wie der grundrechtsberechtigte Bürger. Diesem Rechtsschutzbedürfnis trägt die Kommunalverfassungsbeschwerde Rechnung.

Beispiel: Eigenständige Gemeinden wehren sich gegen eine Rechtsverordnung des Landes, mit der sie zwangsweise Verwaltungsgemeinschaften zugeordnet werden.

Für die Kommunalverfassungsbeschwerde gelten jedoch einige Besonderheiten (vgl. § 91 Bundesverfassungsgerichtsgesetz): Gemeinden und Gemeindeverbände können nicht die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten rügen, sondern allein eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) durch eine Rechtsnorm. Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit eine ähnliche Beschwerde beim Verfassungsgericht des jeweiligen Landes erhoben werden kann. Damit kommt dem Bundesverfassungsgericht lediglich eine „Reservezuständigkeit“ für den Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu.