Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 935/98 -
- 1 BvR 936/98 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
- des H.-H. e.V.,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden,
gegen | den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 1998 - 13 M 855/98 - |
und | Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
- 1 BvR 935/98 -,
- des H. e.V.,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden,
gegen | den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 1998 - 13 M 852/98 - |
und | Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
- 1 BvR 936/98 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juni 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer sind eingetragene Vereine. Unter anderem betreiben bzw. fördern sie das sogenannte "Heide-Heim" in Hetendorf/Niedersachsen. Sie wurden durch Verfügung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 9. Februar 1998 gemäß § 3 VereinsG verboten und aufgelöst. Mit der Verbotsverfügung wurde das Vermögen der Beschwerdeführer beschlagnahmt und eingezogen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens angeordnet.
Beide Beschwerdeführer haben am 11. Februar 1998 Klage gegen die Verbotsverfügung erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit den angegriffenen Beschlüssen den einstweiligen Rechtsschutz versagt.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer unter anderem, das Oberverwaltungsgericht habe die Zuständigkeit des Niedersächsischen Innenministeriums für das Vereinsverbot zu Unrecht bejaht. Außerdem habe es seine Entscheidung auf einen Schriftsatz des Niedersächsischen Innenministeriums gestützt, zu dem sie keine Stellung hätten nehmen können. Überdies sei das Gericht von falschen Tatsachen ausgegangen.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
Die Beschwerdeführer haben zwar im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet jedoch, daß ein Beschwerdeführer über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Danach kann es geboten sein, zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten. Dies gilt namentlich dann, wenn nach der Art der gerügten Grundrechtsverletzungen das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen, die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; stRspr).
So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführer rügen keine verfassungsrechtliche Beschwer, der nicht im Hauptsacheverfahren abgeholfen werden könnte. Sie machen nicht substantiiert geltend, gerade durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes beschwert zu sein. Zudem bedarf in Verfahren, deren Gegenstand ein Vereinsverbot ist, die tatsächliche Lage, auch soweit diese für die Frage der Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG von Bedeutung ist, besonders sorgfältiger Aufklärung durch die Fachgerichte. Das kann regelmäßig erst im Hauptsacheverfahren geschehen. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß den Beschwerdeführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, wenn sie zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache beschreiten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier | Grimm | Hömig |