BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2039/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen | den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing vom 26. Oktober 1999 - StVK 178/96 (13) - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. November 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Eilentscheidung als solche wendet, genügt seine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen, die gemäß §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass ihm die Vorführung zu dem fraglichen Hauptverhandlungstermin am 4. November 1999 in eigener Kleidung nicht gestattet wurde, erfordert es der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), dass er zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft (vgl. BVerfGE 80, 40 <45> m. w. N.). Insbesondere sind der Sachverhalt und die Rechtslage nach dem Strafvollzugsgesetz noch nicht hinreichend geklärt. Die Frage nach Ausübung und Grenzen des in § 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eingeräumten Ermessens ist hinsichtlich des Tragens eigener Kleidung bei einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gar nicht und bei sonstigen Vorführungen zu Gericht jedenfalls nicht im Sinne einer gefestigen Rechtsprechung geklärt (vgl. Beschluß der erkennenden Kammer vom 3. November 1999 in dieser Sache). Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg auch kein schwerer Nachteil mehr, nachdem der fragliche Hauptverhandlungstermin verstrichen ist.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach | Jentsch | Hassemer |