BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 33/97 -
In dem Verfahren
über
die verfassungsrechtliche Prüfung
betreffend die Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 letzter Satzteil und 8 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Anlage C der Handwerksordnung vom 28. Dezember 1965 (BGBl I 1966 S. 1) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2256)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 1997 (9 S 785/95) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 2000 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe:
Im Hinblick auf die vorab dem vorlegenden Gericht gegebenen Hinweise zur Unzulässigkeit der Vorlage kann sich die Begründung zusammenfassend auf einige wenige Bemerkungen beschränken.
Die Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG setzt u.a. zunächst voraus, dass die zur Prüfung gestellte Norm im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage noch erheblich ist. Nach Ablauf der Wahlperiode dürfte das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die von ihm erhobene Verpflichtungsklage entfallen sein, so dass die Klage jetzt unzulässig ist. Die hier zur Prüfung vorgelegten Vorschriften sind danach jedenfalls gegenwärtig nicht entscheidungserheblich. Es ist Sache des zuständigen Senats (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -) der veränderten prozessualen Lage Rechnung zu tragen.
Zur gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit hätte das Gericht ferner ausführen müssen, weshalb der Einspruch des Klägers, der in seiner allgemein gehaltenen Form keine konkreten Einwände gegen irgendwelche Vorschriften erkennen lässt, die vom Verwaltungsgericht gerügte fehlerhafte Verfahrensweise bei der Erstellung des Wahlvorschlags nicht mit umfasst haben sollte. Mit seinem Einspruch stellt der Kläger ersichtlich die Wahl und die Anwendung der Wahlvorschriften insgesamt in Frage. Nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, wonach das Verfahren, die fünf Teilwahlvorschläge, die je für sich von 100 untereinander nicht identischen Wahlberechtigten unterschrieben worden waren, anschließend zu einem Wahlvorschlag zusammenzuführen, zu beanstanden ist, wäre die Wahl schon aus diesem Grunde rechtswidrig, so dass es auf die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen für die Entscheidung nicht mehr ankäme.
Schließlich konnte das Gericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Satzung, insbesondere des Regionalprinzips, nicht offen lassen. Insoweit hätte es vielmehr einer Darlegung der Verfassungsmäßigkeit der Satzung bedurft, denn im anderen Falle hätte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der Wahl feststellen und die Berufung zurückweisen können (vgl. BVerfGE 71, 305 <343>).
Leitet das Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Art der Wahl unterschiedliche Anforderungen für die Prüfung der Verletzung des Gleichheitsgebots her, so bedurfte es der klarstellenden Darlegung, welchen von beiden Maßstäben, den formalen oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, das Gericht seiner Prüfung zugrunde legt.
Ohne auf die gebotene Darlegung im Weiteren einzugehen, ist hier nur noch darauf hinzuweisen, dass der Vorlagebeschluss jegliche Erwägungen zu einer verfassungskonformen Auslegung der zur Prüfung gestellten Normen vermissen lässt. Zur Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm gehört aber auch, dass das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Normen ins Auge fasst (stRspr; zuletzt BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. April 2000 - 1 BvL 18/99 und 1 BvL 19/99 -). Insoweit ist dann darzulegen, weshalb eine solche verfassungskonforme Auslegung ausscheidet. Nicht zuletzt auch im Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 1), in der eine verfassungskonforme Auslegung der Wahlvorschriften vorgenommen worden ist, hätte für das vorlegende Gericht Anlass bestanden, sich mit der Frage der verfassungskonformen Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Vorschriften auseinander zu setzen und darzulegen, weshalb hier eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier | Haas | Hohmann-Dennhardt |