BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1951/95 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Firma
Theodor-Heuss-Ring 23, Köln, -
gegen a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. August 1995 - VII B 153, 154, 167, 172/95 -, |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 15. November 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Gemeinschaft für Bananen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beschwerdeführerin, eine Importeurin von Obst, wendet sich gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFHE 178, 15), mit dem mehrere Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel einer Senkung des maßgeblichen Zollsatzes für eine bestimmte Menge einzuführender Drittlandsbananen aus Ecuador mit der Begründung abgelehnt wurden, einem solchen Rechtsschutzbegehren könne selbst in einem Hauptsacheverfahren nicht entsprochen werden; der Bundesfinanzhof verwies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, Drittlandsbananen zum vorgesehenen Zollsatz einzuführen und mit Blick auf die dann zu erlassenden Abgabenbescheide Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Anwendung zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Der allein geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzziel in zumutbarer Weise auf dem vom Bundesfinanzhof aufgezeigten Weg über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zollbescheide ohne Sicherheitsleistung (vgl. die stattgebende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in BFHE 179, 501) und nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) auf europäischer Ebene hätte verfolgen können. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz wird durch die angegriffene Entscheidung keineswegs ausgeschlossen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer | Broß | Osterloh |