BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1362/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T...
Domhof 7 c, 49074 Osnabrück -
gegen a) | den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1999 - 13 L 3915/98 -, |
b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. Juli 1998 - 5 A 5094/97 -, |
c) | den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 21. Februar 1997 - 301.9.11010/1-Ta -, |
d) | den Bescheid der Stadt Wolfsburg vom 21. Oktober 1996 - 32/33 20 04 -, |
e) | mittelbar Art. 3 Abs. 1, 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine Überleitungsregelung, welche die bisher von der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter nicht automatisch kraft Gesetzes zu deutschen Staatsangehörigen macht, sondern ihnen (nur) das Recht einräumt, durch Erklärung (Option) die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217 <264>). Die in Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 getroffenen Fristenregelungen stehen ebenfalls mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, S. 403). Die Auslegung und Anwendung dieser Regelungen in den angegriffenen Entscheidungen lässt keinen verfassungsrechtlich relevanten Fehler erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer | Broß | Mellinghoff |