BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 23/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D...
gegen | das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. März 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen Art. 5 Nr. 21 und Nr. 22 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666). Nach diesen Vorschriften entfällt die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen, die nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz gewährt werden, für Empfänger von Dienstbezügen, die nach einem bestimmten Stichtag in den Ruhestand treten oder versetzt werden.
2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Praxis einen besonderen Vollziehungsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn gegebenen Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 71, 25 <34 f.>). Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltung ein Entscheidungsspielraum fehlt (BVerfG, a.a.O., S. 35). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 35; stRspr). Der Beschwerdeführer muss sich deshalb darauf verweisen lassen, zu gegebener Zeit den Pensionsfestsetzungsbescheid, in dem sowohl die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Bemessung zu Grunde zu legen sind, wie die anzurechnenden oder angerechneten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im Einzelnen enthalten sind (vgl. § 4
Abs. 3 BeamtVG), im fachgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung zu stellen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer | Broß | Mellinghoff |