BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 433/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A...
Vohwinkeler Straße 58, 42329 Wuppertal -
gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2001 - 3 StR 355/00 -, |
b) | das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. Januar 2000 - 141/98 XIV/No2. - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Rüge, das Landgericht und der Bundesgerichtshof hätten durch Nichtbeachtung grundrechtseinschränkender Vorschriften das Recht auf ein faires Verfahren und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, entspricht nicht den gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern er durch die mit der Revision gerügten Gesetzesverstöße, auf die er im Rahmen seiner in die Verfassungsbeschwerde eingestellten Revisionsbegründung hingewiesen hat, in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Bundesgerichtshof habe durch die Nichtvorlage an den Großen Senat gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, ist diese Rüge ebenfalls nicht zulässig erhoben. In der Verfassungsbeschwerde fehlen jegliche Ausführungen zu der für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG maßgeblichen Frage, warum die angebliche Außerachtlassung der Vorlagepflicht durch den 3. Senat des Bundesgerichtshofs willkürlich geschehen sei.
3. Der Rüge, der Bundesgerichtshof habe durch die Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, mangelt es ebenfalls an einer ausreichenden Begründung. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, warum der Bundesgerichtshof nicht von einer offensichtlichen Unbegründetheit der Revision ausgehen und deshalb nicht im Beschlussverfahren entscheiden durfte. Der Umstand, dass ein anderer Senat des Bundesgerichtshofs zu dem von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Problem der Anforderungen an ein wissenschaftliches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei zwei Gutachten eingeholt habe, ist nicht geeignet, das Merkmal der offensichtlichen Unbegründetheit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO auszuschließen. Eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO kommt gerade dann in Betracht, wenn die Revision eine Rechtsfrage aufwirft, die bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (vgl. Kuckein in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 349 Rn. 23).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach | Hassemer | Mellinghoff |