BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 129/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B ...
gegen | das Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 - JStErgG 1996) vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1959) in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und anderen |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 - JStErgG 1996) vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1959), insbesondere gegen die durch die Neufassung des § 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz durch Art. 1 Nr. 14 dieses Gesetzes eingetretenen Auswirkungen auf die Gewährung kinderbezogener Leistungen zum Ruhegehalt.
2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Praxis einen besonderen Vollziehungsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn gegebenen Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 71, 25 <34>). Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltung ein Entscheidungsspielraum fehlt (BVerfG, a.a.O., S. 35). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 35; stRspr). Der Beschwerdeführer muss sich deshalb darauf verweisen lassen, möglicherweise ergangene Bescheide zunächst im fachgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen bzw., soweit er dies bislang unterlassen haben sollte, durch entsprechende Antragstellung den Erlass von Verwaltungsakten - etwa hinsichtlich der Gewährung des Unterschiedsbetrages gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG - zu erwirken.
3. Selbst wenn man die unmittelbar gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde vorliegend für statthaft hielte, wäre sie mangels Einhaltung der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG unzulässig. Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Rechtsänderungen sind gemäß Art. 30 Abs. 1 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 (BGBl 1995 I S. 1959) zum 1. Januar 1996 in Kraft getreten, so dass die Jahresfrist am 1. Januar 1997 endete; die Verfassungsbeschwerde ist erst am 11. Dezember 1999 erhoben worden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer | Broß | Mellinghoff |