BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 399/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
Bahnhofstraße 29, 31008 Elze -
gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Verden vom 29. Januar 2001 - 1 Qs 27/01 -, |
b) | den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 21. November 2000 - 4 Gs 1455/2000 - und - 4 Gs 1461/2000 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts verstieß nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine Durchsuchungsanordnung, die zur vorbeugenden Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz erfolgt (vgl. BVerfGE 103, 143 <151>), ist nur dann mit einem im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbaren verfassungsrechtlichen Mangel behaftet, wenn sie ihre Funktion einer Begrenzung der Vollziehung durch die zuständigen Beamten nicht erfüllt. Die dazu erforderlichen Vorgaben können durch die Umschreibung der aufzuklärenden Straftat und durch die Kennzeichnung der gesuchten Beweisgegenstände gemacht werden (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>). Dem trug die Entscheidung des Amtsgerichts Rechnung. Darin wurde ausgeführt, dass es um die Aufklärung von Straftaten bei der Entsorgung kontaminierter Böden im Zusammenhang mit einer "Bauschuttrecyclinganlage der Firma P. in der Gemarkung..." gehe. Gesucht würden "Abrechnungen, Aufmasszettel, schriftliche Notizen und allgemeiner Schriftverkehr bezogen auf die Baumassnahmen der Firma P.", ferner Unterlagen über Zahlungen von anderen Personen oder an Dritte, "die mit der Einlagerung von Böden in Verbindung stehen". Eine weitere Tatbeschreibung oder Kennzeichnung der gesuchten Beweismittel war für die Vollziehung der Durchsuchung nicht erforderlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach | Hassemer | Mellinghoff |