BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2318/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Rosengasse 26, 89073 Ulm
gegen a) | den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2000 - VI B 13/00 -, |
b) | das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1999 - 9 K 342/98 -, |
c) | mittelbar gegen § 32a und § 32c EStG in der für 1996 und 1997 gültigen Fassung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl i S. 1473) am 17. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet.
Eine fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. u.a. BVerfGE 88, 40 <45>). Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt.
Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt worden. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1999 und des Bundesfinanzhofes vom 26. September 2000 gingen erst verspätet beim Bundesverfassungsgericht ein. Die einmonatige Beschwerdefrist begann hier am 8. November 2000 mit dem Eingang des als formlose Mitteilung übersandten Beschlusses des Bundesfinanzhofs beim Prozessbevollmächtigten (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Die Beschwerdefrist lief daher entsprechend § 222 Abs. 1, 2 ZP0 i.V.m. § 187 ff. BGB am Freitag, den 8. Dezember 2000 ab. Mit der am 8. Dezember 2000 per Telefax erhobenen Verfassungsbeschwerde wurden die angegriffenen Entscheidungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen folgten erst auf dem Postwege und gingen am Montag, den 11. Dezember 2000, also nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht ein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer | Osterloh | Mellinghoff |