BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2300/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S …
gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 2009 - 14 Wx 37/07 -, |
b) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2008 - 14 Wx 37/07 -, |
c) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2008 - 14 Wx 37/07 - |
u n d | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß | Di Fabio | Landau |