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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 16/10 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerden
1) | des Herrn H., |
2) | des Herrn H., |
gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Oktober 2010 - WP 95/09 - |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 19. Juli 2011 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.
Gründe:
Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Gerhardt | Landau |
Huber | Hermanns |