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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 13/11 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn H ... ,
gegen 1. | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 - WP 29/09 -, |
2. | die Dauer des Wahlprüfungsverfahrens, |
3. | die Weigerung der Botschaften, Wahlpost, die nicht mit einer deutschen Briefmarke frankiert ist, weiterzuleiten, |
4. | die 5 % - Klausel, |
5. | die Regelungen des Bundeswahlgesetzes, die vorsehen, dass der Bundeswahlleiter vom Bundesminister des Innern ernannt wird und dieser Mitglieder der Bundestagsparteien für den Bundeswahlausschuss bestimmt, |
6. | die vermeintliche Missachtung der Anregungen und Bedenken der OSZE |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 13. März 2012 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle | Lübbe-Wolff | Gerhardt |
Landau | Huber | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf |