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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 14/11 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn M …,
Hauptstraße 19, 10827 Berlin -
gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 - WP 7/09 - |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 12. September 2012 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle | Lübbe-Wolff | Gerhardt |
Landau | Huber | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf |