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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2735/14 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R…,
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwältin Josipa Salm-Francki,
Berliner Allee 57, 40212 Düsseldorf -
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2014 - III - 3 Ausl 108/14 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
am 13. Mai 2015 einstimmig beschlossen:
- Die einstweilige Anordnung vom 27. November 2014 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
G r ü n d e :
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 27. November 2014 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Italienischen Republik bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 27. November 2014 verwiesen.
Huber | Müller | Maidowski | |||||||||