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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2735/14 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R …
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwältin Josipa Salm-Francki,
Berliner Allee 57, 40212 Düsseldorf -
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf |
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vom 7. November 2014 - III - 3 Ausl 108/14 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 3. November 2015 beschlossen:
- Die einstweilige Anordnung vom 27. November 2014, wiederholt mit Beschluss vom 13. Mai 2015, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
G r ü n d e :
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2014 verwiesen.
Voßkuhle | Landau | Huber | |||||||||
Hermanns | Müller | Kessal-Wulf | |||||||||
König | Maidowski |