BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 45/15 -
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) |
den unverzüglichen, durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vorzunehmenden Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG für eine (sofortige) Fortschreibung des den Antragsteller betreffenden Vollzugsplans anzuordnen, |
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b) |
alternativ, eine (sofortige) an das Behandlungsteam der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben vorzunehmende, die Gewährung von Lockerungen (§ 46 ff. ThürJVollzGB) sowie eine Unterbringung im offenen Vollzug (§ 22 Abs. 2 ThürJVollzGB) einschließende Fortschreibung des den Antragsteller betreffenden Vollzugsplans anzuordnen, |
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c) |
dem Antragsteller eine außerordentliche Immatrikulation beim Studierenden-Service- Zentrum (Dezernat I) der FSU Jena - infolge pflichtwidrigen, vom Antragsteller nicht persönlich zu vertretenden Verhaltens der Fach- und Verfassungsgerichte - zu ermöglichen, |
und | Antrag auf Richterablehnung |
Antragsteller: |
B... |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:
- Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts Landau, Kessal-Wulf und König werden als unzulässig verworfen, weil sie lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris).
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
- Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau | Kessal-Wulf | König | |||||||||