BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 550/15 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F... , |
I. |
unmittelbar gegen |
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1. |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2015 - III - 1 Vollz (Ws) 590/14 -, |
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b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2015 - III - 1 Vollz (Ws) 590/14 -, |
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c) |
den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 - 122 StVK 361/14 -, |
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2. |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2015 - III - 1 Vollz (Ws) 600/14 -, |
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b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2015 - III - 1 Vollz (Ws) 600/14 -, |
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c) |
den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 - 122 StVK 387/14 -, |
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3. |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 2015 - III - 1 Vollz (Ws) 662/14 -, |
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b) |
den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25. November 2014 - 122 StVK 401/14 -, |
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II. |
mittelbar gegen |
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§ 113 StVollzG |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. März 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig.
1. Zwar haben das Landgericht und das Oberlandesgericht das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem sie ihm die Stellungnahmen der Gegenseite jeweils nicht vor Zugang der unter 1. b), 1. c), 2. c) und 3. b) rubrizierten Beschlüsse übermittelt haben.
Art. 103 Abs. 1 gewährt jedem Verfahrensbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich im Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>). Die Gelegenheit zur Äußerung muss grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag eingeräumt werden, der für die Entscheidung erheblich ist (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; 89, 381 <392>; BVerfGK 7, 438 <441>). Dazu gehören Stellungnahmen der Gegenseite (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris, Rn. 22 und vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris, Rn. 2).
Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>) - grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine etwaige Äußerung Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
2. Indes hat der Beschwerdeführer insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), der verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen, nicht gewahrt (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 134, 106 <115>).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau | Kessal-Wulf | König | |||||||||