BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 46/16 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Obergerichtsvollzieherin O…, anzuweisen, das Räumungsverfahren DR II - 0404/16 für 30 Tagen, längstens bis zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, auszusetzen, |
Antragsteller: |
D…, |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. November 2016 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Allerdings sind auch in diesem Fall die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG zu berücksichtigen. Ein vorab vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er die an die in der Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen verfehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356, und vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; stRspr).
2. Demnach ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragsbegründung vom 11. November 2016 auch unter Berücksichtigung der ihr beigefügten Anlagen und der ergänzenden Schreiben des Antragstellers diese Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt.
Es fehlt schon an einer geordneten Sachverhaltsdarstellung, insbesondere an einer Erläuterung der Gründe, die zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben. Darüber hinaus legt der Antragsteller nicht dar, dass er den Rechtsweg erschöpft und den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Soweit dies aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, hat er das Räumungsurteil des Amtsgerichts vom 29. April 2016, aus dem gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nicht mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten, sondern ist nur gegen diejenigen Entscheidungen vorgegangen, die eines seiner beiden Ablehnungsgesuche gegen den Richter am Amtsgericht betrafen. Im Übrigen zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass durch die im Ablehnungsverfahren ergangenen Entscheidungen seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).
Kirchhof | Schluckebier | Ott | |||||||||