BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2311/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau T…, |
gegen |
den Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. Oktober 2016 - 551 F 9082/16 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. November 2016 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig.
1. Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt. Eine einstweilige Anordnung muss sich darauf beschränken, den Zustand, das heißt den Sachverhalt vorläufig zu regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 12, 36 <44 f.>; 23, 42 <49>).
2. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die Regelung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Die von ihr begehrte Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht würde weit über den Ausgangsstreit hinausgehen und ist damit kein zulässiger Gegenstand einer vorläufigen Regelung im Zuge des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger | Baer | Britz | |||||||||