BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1383/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. K …, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwältin Belgin Kömürcü,
Hammer Straße 147, 48153 Münster -
gegen |
die in der 173. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. Juni 2016 unter dem Tagesordnungspunkt 5a erfolgte Annahme der Entschließung betreffend den Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf der Drucksache 18/8613 mit dem Titel „Erinnerung und Gedenken an den Völkermord an den Armeniern und anderen christlichen Minderheiten in den Jahren 1915 und 1916“ |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt hat und im Übrigen eine solche auch nicht ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||