BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2564/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B …, |
- Bevollmächtigte:
-
E2S2 Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Ingvild Geyer-Stadie,
Maistraße 12, 80337 München -
gegen |
den noch ausstehenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bezüglich des erneuten Asylantrags des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2016 und den noch ausstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg sowie gegen die drohende Abschiebung des Beschwerdeführers |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde enthält nicht die erforderlichen Angaben. Es ist nicht dargelegt, dass der gestellte Asylfolgeantrag Aussicht auf Erfolg hat. Ob die Dreimonatsfrist des § 51 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt sein kann, ist nicht ersichtlich. Da der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Mai 2016 zum Asylerstantrag nicht vorgelegt wurden, ist auch nicht hinreichend ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer sich auf veränderte Umstände beruft.
- Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski | |||||||||