BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2324/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau L… |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte B… und H…
in Sozietät B…, E… und C…, -
gegen |
a) |
den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. Juni 2016 - B 12 KR 18/16 C -, |
b) |
den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. April 2016 - B 12 KR 1/16 B -, |
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c) |
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 2015 - L 4 KR 4286/14 -, |
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d) |
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29. September 2014 - S 4 KR 1987/14 -, |
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e) |
den Widerspruchsbescheid der AOK Baden-Württemberg vom 23. Juni 2014 - KV 67/2014 -, |
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f) |
den Beitragsbescheid der AOK Baden-Württemberg vom 24. Januar 2014 - S 221544289 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Januar 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B…, wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Die Anhörungsrüge gehörte vorliegend aufgrund ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht zum Rechtsweg und vermochte die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2015 - 2 BvR 1586/15 -, juris).
2. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B…, wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.
Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Bevollmächtigte, Rechtsanwalt B…, äußert sich in herabsetzender Weise über die sowohl im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Richter, als auch die Richter und Bediensteten des Bundesverfassungsgerichts.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof | Schluckebier | Ott | |||||||||