BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2311/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau T…, |
gegen |
den Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. Oktober 2016 - 551 F 9082/16 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Masing
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts begegnet jedenfalls insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als die Einschränkung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer mangelnden Impulskontrolle begründet wurde. Soweit die Umgangskontakte nach den Berichten des Umgangspflegers in der Folge angemessen und kindgerecht erfolgt sind, wird dies im Rahmen des noch andauernden Abänderungsverfahrens zu berücksichtigen sein.
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch beanstandet wissen will, dass die angegriffene Entscheidung vom 6. Oktober 2016 bislang nicht abgeändert worden sei, obwohl sie dies bereits im Oktober und im Dezember 2016 beantragt habe, ist mit Hinblick auf dieses noch laufende Abänderungsverfahren der Rechtsweg nicht erschöpft. Ein Grund, weshalb der Beschwerdeführerin ein Zuwarten bis zur fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass ab dem 3. März 2017 keine weiteren Umgangstermine mehr stattfinden sollen, ist aufgrund ihres Vortrags nicht nachvollziehbar. Die angegriffene Entscheidung enthält eine solche Befristung nicht.
Darüber hinaus stünde einer Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Denn der Beschwerdeführerin steht zur Beschleunigung des Fachverfahrens die Möglichkeit der Beschleunigungsrüge und der Beschleunigungsbeschwerde nach §§ 155b, c FamFG zur Verfügung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Masing | Baer | Britz | |||||||||