BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 46/17 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. |
die Beschlüsse des Sozialgerichts Altenburg vom 27. April 2017 - S 36 AS 814/17 ER - und des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Juli 2017 - L 7 AS 488/17 B ER - aufzuheben, |
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2. |
dem Antragsteller Leistungen gemäß SGB II ab April 2017, hilfsweise ab August 2017 monatlich in Höhe von 794,80 Euro hilfsweise in gesetzlich zustehender Höhe zuzusprechen, |
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3. |
hilfsweise das Verfahren an das Thüringer Landessozialgericht zurückzuverweisen |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
Antragsteller: |
R…, |
- Bevollmächtigter:
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Rechtsanwalt Stefan Pagel,
Schenkstraße 7, 07749 Jena -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. September 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Stefan Pagel wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, liegen nicht vor. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die gerichtliche Schlussfolgerung, der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten so wenig Geld zur Verfügung gehabt, dass er anzurechnende Hilfe durch Dritte erhalten haben müsse, verfassungsrechtlich tragfähig ist oder ob im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine Entscheidung über die vorläufige Leistungsgewährung auf Grundlage einer Folgenabwägung nahe gelegen hätte (vgl. BVerfGK 5, 237 <242>). Denn der Antragsteller stützt vorliegend den von ihm geltend gemachten Anspruch auf existenzsichernde Leistungen teilweise auf Unterlagen, die den Fachgerichten bei ihrer Beschlussfassung nicht vorgelegen haben. Es ist mit dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität nicht vereinbar, wenn das Bundesverfassungsgericht ohne vorherige fachgerichtliche Entscheidung auf Grundlage der neuen Beweislage entscheiden würde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger | Baer | Britz | |||||||||