BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1544/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J…, |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Florian H. Kubusch,
Cottenbach 47/49, 95500 Heinersreuth -
gegen |
den Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz vom 10. Juli 2017 - 1 BHG 401/17 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. September 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Da nicht ersichtlich ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte dem Beschwerdeführer bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko trägt. Von daher ist eine Betroffenheit des Beschwerdeführers selbst in seiner Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 5, 170 <171>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 496/16 -, juris, Rn. 1).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof | Masing | Paulus | |||||||||