BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 57/17 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
I. |
1. Nr. 2 der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2017 - 1 Ks 100 Js 40760/16 - dahingehend abzuändern, dass Zuschauer |
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grundsätzlich Zutritt zum Dienstgebäude, dem Landgericht Leipzig, erhalten; |
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2. |
Nr. 3 der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2017 - 1 Ks 100 Js 40760/16 - dahingehend abzuändern, dass Einlasskontrollen vor dem Eingang des Sitzungssaals nicht erfolgen, soweit nach der für dieses Verfahren erlassenen Hausordnung des Präsidenten des Landgerichts Leipzig Röger vom 26. Juni 2017 Einlasskontrollen zum Zutritt des Dienstgebäudes vorgenommen werden; |
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3. |
Nr. 3.2. der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2017 - 1 Ks 100 Js 40760/16 - dahingehend abzuändern, dass Durchsuchungen nicht generell elektronisch und nicht in der Weise stattzufinden haben, dass bei Trägern von Mänteln und Jacken diese zunächst zu durchsuchen sind und nach dem Ablegen die darunter befindliche Oberbekleidung abzutasten ist; |
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4. |
Nr. 3.3. der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2017 - 1 Ks 100 Js 40760/16 - dahingehend abzuändern, dass Durchsuchungen sich nicht auf jedes für Bild-, Film- und Tonaufnahmen geeignete Gerät richten und eine Erweiterung der Durchsuchungsliste nicht vorbehalten bleibt; |
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5. |
Nr. 4.1. b) der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2017 - 1 Ks 100 Js 40760/16 - dahingehend abzuändern, dass der Zugang für Journalisten zum Sitzungssaal nicht ausschließlich nur dann möglich ist, wenn die Personalien durch Fertigungen von Ablichtungen des Ausweispapiers durch die Justizwachtmeisterei vor dem Betreten festgehalten und auf unbestimmte Zeit gespeichert werden; |
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6. |
Nr. 4.1. c) der sitzungspolizeilichen Anordnung des |
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Vorsitzenden Richters des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2017 - 1 Ks 100 Js 40760/16 - dahingehend abzuändern, dass der Zugang zum Sitzungssaal nicht nur dann möglich ist, wenn eine Durchsuchung stattgefunden hat und keine der unter Nr. 3.3. genannten Gegenstände (Geräte zur Herstellung von Film-, Bild- und Tonaufnahmen) gefunden wurden; |
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7. |
Nr. 5.4. der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2017 - 1 Ks 100 Js 40760/16 - dahingehend abzuändern, dass die in Nr. 5.2. und 5.3. genannten Ausnahmetatbestände auch für Mitglieder der Presse, insbesondere für Pressevertreter mit Presseausweisen des DJV, DJU, BDZV, DSV, VDZ gelten; |
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8. |
Nr. 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2017 - 1 Ks 100 Js 40760/16 - dahingehend abzuändern, dass Vertretern der Medien über den ersten Verhandlungstag und der Urteilsverkündung hinaus gestattet ist, Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal bis zur Aufforderung des Vorsitzenden vorzunehmen, soweit die Aufrechterhaltung der Ordnung, insbesondere bei der Vernehmung von gefährdeten Personen, dem nicht entgegensteht; und es zur Verwendung von Geräten wie Laptops/ Notebooks/Tabletts im Offline-Betrieb keine physikalischen Maßnahmen zu treffen sind, um einen Offline-Betrieb zu gewährleisten; |
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9. |
Nr. 7 der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2017 - 1 Ks 100 Js 40760/16 - dahingehend abzuändern, dass im unmittelbaren Eingangsbereich des Sitzungssaals die Herstellung von Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen generell gestattet ist; |
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II. |
hilfsweise, die sitzungspolizeiliche Anordnung in diesen Punkten außer Kraft zu setzen. |
Antragsteller: |
S…, |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Max Malkus,
Braustraße 15, 04107 Leipzig -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
Soweit sich der Antrag gegen Ziffer 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung richtet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtsweg- erschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller hat von dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO keinen Gebrauch gemacht, obschon dieser nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, juris, Rn. 8 ff.). Soweit sich der Antrag gegen die Ziffern 2., 3., 3.2., 3.3., 4.1.b), 4.1.c), 5.4. und 7. der sitzungspolizeilichen Anordnung wendet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, die auch für sitzungspolizeiliche Anordnungen gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, juris, Rn. 15), offensichtlich unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof | Masing | Paulus | |||||||||