BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 86/17 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Übergabe des Antragstellers an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen auszusetzen. |
Antragsteller: |
G... |
- Bevollmächtigter:
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Rechtsanwalt Viktor Bach,
Prinzenstraße 16, 24306 Plön -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||