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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 2/18 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn K…, |
gegen |
die Bundestagswahl vom 24. September 2017 |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Antrag auf Richterablehnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 22. März 2018 beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Das dem Beschwerdevorbringen zu entnehmende Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Darlegung einer Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller gänzlich ungeeignet sind; er ist deshalb auch von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17 -, juris).
Voßkuhle | Huber | Hermanns | |||||||||
Müller | Kessal-Wulf | König | |||||||||
Maidowski | Langenfeld |