BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 17/18 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Abänderung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts München vom 21. März 2018 - 11 TaBVGa 4/18 - zu entscheiden |
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1. |
den durch den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl am … und … im Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG, erklärten Widerruf der Zulassung zur Betriebsratswahl gegenüber der Vorschlagsliste „T…“ in der Zusammensetzung von |
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- Herrn Ü… |
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- Herrn M… |
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- Frau D… |
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- Frau E… |
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aufzuheben; |
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2. |
hilfsweise die Zustimmung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl am … und … im Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG für die Aufstellungsliste „T…“ in Zusammensetzung von |
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- Herrn Ü… |
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- Herrn M… |
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- Frau D… |
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- Frau E… |
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zu ersetzen und die Antragsteller als Liste 1 „T…“ zur Wahl zuzulassen; |
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3. |
hilfsweise die Vorschlagsliste „T…“ in Zusammensetzung von |
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- Herrn Ü… |
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- Herrn M… |
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- Frau D… |
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- Frau E.. |
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zur Betriebsratswahl am …und … im Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG zuzulassen; |
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4. |
hilfsweise den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG zu verpflichten, die Aufstellungsliste „T…“ in Zusammensetzung von |
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- Herrn Ü… |
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- Herrn M… |
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- Frau D… |
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- Frau E… |
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für die Betriebsratswahl am … und … zuzulassen; |
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5. |
hilfsweise den Wahlvorstand zu verpflichten, die am … gegen … Uhr übergebene aktualisierte Bewerberliste „T…“ in Zusammensetzung von |
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- Herrn Ü… |
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- Herrn M… |
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- Frau D… |
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- Frau E… |
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für die Betriebsratswahl am … und … im Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG mit sofortiger Wirkung zuzulassen; |
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6. |
hilfsweise den Wahlvorstand zu verpflichten, der Bewerbergruppe „T…“ in Zusammensetzung von |
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- Herrn Ü… |
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- Herrn M… |
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- Frau D… |
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- Frau E… |
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für die Betriebsratswahl am … und … im Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG eine Nachfrist von 3 Tagen für die Einreichung einer weiteren Bewerberliste zu ermöglichen; |
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7. |
hilfsweise die Betriebsratswahl für den … im Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG um mindestens 40 Tage zu verschieben. |
Antragsteller: |
1.Ü… |
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2.M… |
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3.D… |
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4.E… |
- Bevollmächtigte:
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DOLUNAY LAW Rechtsanwaltskanzlei,
Bayerstraße 15, 80335 München -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Jedenfalls fehlen substantiierte Darlegungen, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Die Darlegungen müssen auch in Eilverfahren nach § 32 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2017 - 1 BvQ 43/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2 m.w.N.).
Dies ist hier nicht geschehen. Der Eilantrag referiert Prozessgeschichte und wiederholt fachrechtliche Einwände, führt aber zu den gerügten Grundrechten nichts aus. Es ist auch nicht dargelegt, warum der Grundsatz nicht greifen soll, dass im gerichtlichen Eilrechtsschutz eine Betriebsratswahl unter Abwägung aller beteiligten Interessen insbesondere angesichts der Gefahr „betriebsratsloser Zustände“ nur in Ausnahmefällen gestoppt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 -, juris, Rn. 25 ff.). Zudem erschließt sich nicht, warum eine Verweisung auf die Wahlprüfung unzumutbar wäre. Da die Antragstellenden keinerlei gewerkschaftliche Bindung zu erkennen geben, verfängt auch ihre Rüge zu Art. 9 Abs. 3 GG nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger | Baer | Britz | |||||||||