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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 6/15 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
1.der Frau B…, | ||
2.der Frau D…, | ||
3.des Herrn D…, | ||
4.des Herrn K…, | ||
5.der Frau M…, | ||
6.des Herrn M…, | ||
7.des Herrn P…, | ||
8.des Herrn R…, | ||
9.der Frau S…, | ||
10.der Frau S…, | ||
11.des Herrn W…, | ||
12.der Frau W..., |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken -
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 26. Februar 2015 - EuWP 92/14 - |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 26. April 2018 beschlossen:
- Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.
- Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.
G r ü n d e :
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hat sich durch ihren Tod erledigt. Es kann dahinstehen, ob eine Fortführung der Wahlprüfungsbeschwerde durch einen Rechtsnachfolger zulässig wäre, da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 1. eine solche Person nicht benannt hat. Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin zu 1. erledigt hat (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>).
Im Übrigen bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle | Huber | Hermanns | |||||||||
Müller | Kessal-Wulf | König | |||||||||
Maidowski | Langenfeld |