BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 35/18 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 20. April 2018 - 6 XVII L 405 - aufzuheben. |
Antragstellerin: |
Rechtsanwältin N... für Frau L..., |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Kessal-Wulf,
König,
Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. April 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Insbesondere ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kessal-Wulf | König | Langenfeld | |||||||||