BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 492/18 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau W…, |
gegen |
den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 2018 - II-13 Qs-971 Js 210/15-10/17 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Zulassung eines Beistands |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Zulassung von Frau W. als Beistand wird abgelehnt.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
Dem ausdrücklichen Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, juris, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | König | |||||||||