Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten

Pressemitteilung Nr. 46/1995 vom 7. November 1995

Beschluss vom 10. Oktober 1995
1 BvR 1476/91, 1 BvR 221/92, 1 BvR 102/92, 1 BvR 1980/91

I.

In den vier Verfassungsbeschwerdeverfahren, in denen es um Äußerungen wie "Soldaten sind Mörder" oder "Soldaten sind potentielle Mörder" ging, hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - die Verurteilungen der Beschwerdeführer aufgehoben. Die Beschwerdeführer sind damit aber weder freigesprochen noch hat das Bundesverfassungsgericht die Gleichstellung von Soldaten mit Mördern für zulässig erklärt. Die Verurteilungen sind vielmehr aufgehoben worden, weil die Strafgerichte sie zum Teil auf Überlegungen gestützt hatten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vereinbar sind. Die Sachen sind an die zuständigen Strafgerichte zurückverwiesen worden. Diese müssen unter Beachtung der Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erneut entscheiden. Ein bestimmtes Ergebnis ist ihnen dabei nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung ist im Fall des Beschwerdeführers zu 2) im Ergebnis einstimmig, in den übrigen Fällen mit 5 zu 3 Stimmen ergangen.

II.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen vor allem drei Erwägungen zugrunde:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Strafgerichten in der wertenden Gleichstellung eines Soldaten mit einem Mörder eine tiefe Kränkung gesehen.

Die Gerichte haben sich aber nicht hinreichend vergewissert, daß die umstrittenen Äußerungen diesen Sinn auch wirklich hatten. In allen vier Fällen ergaben sich aus dem Kontext oder den Begleitumständen der Äußerungen Anhaltspunkte, die eine andere Deutung zumindest als möglich erscheinen ließen, nach der es nicht um die Herabwürdigung von Soldaten als Personen, sondern um die Verurteilung von Soldatentum und Kriegshandwerk ging, weil diese im Ernstfall mit dem Töten anderer Menschen verbunden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Gerichte eine zur Bestrafung führende Deutung nur zugrunde legen, wenn sie zuvor die anderen Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen haben. Daran fehlte es, und dies müssen die Strafgerichte nachholen.

2. Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt Beschränkungen der Meinungsfreiheit zum Schutz der persönlichen Ehre. Die herabsetzenden Äußerungen müssen also einzelne Personen betreffen. Daran konnten hier Zweifel bestehen, weil es in sämtlichen Äußerungen ihrem Text nach um Soldaten schlechthin, nicht um einzelne Soldaten oder um Soldaten eines bestimmten Staates ging.

Das Bundesverfassungsgericht ist dem Bundesgerichtshof, auf den sich die angegriffenen Entscheidungen berufen haben, allerdings darin gefolgt, daß auch in Äußerungen über ein Kollektiv unter Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre seiner Mitglieder liegen kann. Es hat zugleich hervorgehoben, daß der Bundesgerichtshof im Interesse einer rechtsstaatlichen Eingrenzung der Strafnormen eine persönliche Kränkung dann nicht mehr für gegeben hält, wenn es sich um sehr große, im einzelnen unüberschaubare Kollektive (alle Katholiken, alle Frauen, alle Gewerkschaftler) handelt, weil sich die Kränkung hier sozusagen in der unübersehbaren Menge verliert und auf den einzelnen Gruppenangehörigen nicht mehr durchschlägt.

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner die Auffassung der Strafgerichte gebilligt, daß die (aktiven) Soldaten der Bundeswehr eine hinreichend überschaubare Gruppe bilden. Der Äußerung muß dann allerdings zu entnehmen sein, daß sie sich gerade auf die Soldaten der Bundeswehr und nicht etwa auf alle Soldaten der Welt bezieht. Andernfalls würde die Eingrenzung des Straftatbestandes, die der Bundesgerichtshof aus rechtsstaatlichen Gründen für nötig hielt, wieder rückgängig gemacht.

3. Kommt es zu einem Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, so muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine solche Abwägung erübrigt sich allerdings, wenn es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handelt. In diesen Fällen geht der Ehrenschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig der Meinungsfreiheit vor. Schmähkritik, die eine Abwägung überflüssig macht, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht schon vor, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Zur Schmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht.

Bei den umstrittenen Äußerungen standen dagegen die Auseinandersetzung mit Soldatentum und Kriegshandwerk und das Bekenntnis zum Pazifismus im Vordergrund. Die Strafgerichte durften also auf eine konkrete Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Meinungsfreiheit und der Ehre nicht verzichten und müssen diese nachholen.

III.

Die Richterin Haas hat der Entscheidung in den Fällen 1), 3) und 4) eine abweichende Meinung beigefügt, in der dargelegt wird, daß das Bundesverfassungsgericht die Deutung der Äußerungen durch die Strafgerichte nicht nachzuprüfen habe und daß die Äußerungen im übrigen den von den Strafgerichten angenommenen Sinn hätten und auch zutreffend als Schmähkritik eingestuft worden seien. Eine Rechtsordnung, die junge Männer zum Waffendienst verpflichtet und von ihnen Gehorsam verlangt, müsse denjenigen, die diesen Pflichten genügen, Schutz gewähren, wenn sie wegen dieses Soldatendienstes geschmäht oder öffentlich als Mörder bezeichnet werden.