Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Informationen zur mündlichen Verhandlung "Gefangenenentlohnung"

Pressemitteilung Nr. 15/1998 vom 25. Februar 1998

Im Hinblick auf die am

Mittwoch, 11. März 1998, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des BVerfG,
Schloßbezirk 3, Karlsruhe

anberaumte mündliche Verhandlung des Zweiten Senats des BVerfG zur "Gefangenenentlohnung" wird folgendes mitgeteilt:

I.

Zur Rechtslage:

  1. Zu den wesentlichen Inhalten der Strafvollzugsreform, die 1976 mit dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) geschaffen worden ist, gehörte eine Neubewertung der Arbeit von Inhaftierten (der Wortlaut der Vorschriften ist in der Anlage 1 beigefügt). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte Arbeit im Strafvollzug zukünftig vor allem der "Behandlung" der Strafgefangenen dienen, also ihre berufliche Integration fördern und ihnen die Schaffung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ermöglichen (vgl. §§ 2, 3 StVollzG). Arbeit im Strafvollzug sollte daher vergleichbar derjenigen in Freiheit vergütet werden; ebenso war die umfassende Einbeziehung arbeitender Häftlinge in die Sozialversicherung vorgesehen.

    Diese Kernstücke des Reformkonzepts sind allerdings bis heute nicht umgesetzt. Noch immer gilt für Strafgefangenenarbeit im Regelfall eine Lohnhöhe, die der früher üblichen geringfügigen "Belohnung" für erbrachte Arbeit entspricht; die in § 200 Abs. 2 StVollzG angekündigte Erhöhung des Entgeltniveaus hat bislang nicht stattgefunden. Desgleichen ist die Aufnahme arbeitender Gefangener in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung (vgl. § 198 Abs. 3 StVollzG) bisher nicht in Kraft gesetzt worden.

  2. Nach den derzeit geltenden Vorschriften ist Gefangenenarbeit wie folgt geregelt:

    Der Gefangene ist grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet (§ 41 Abs. 1 StVollzG). Im Regelfall hat er zugewiesene Arbeit (§ 37 Abs. 2 StVollzG) zu verrichten, für die ein "Ecklohn" gezahlt wird, der 5% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten entspricht (§§ 43 Abs. 1 S. 2, 200 Abs. 1 StVollzG). Dieser Ecklohn kann im Einzelfall - abhängig von Arbeitsart und Leistung - nach Maßgabe der Strafvollzugsvergütungsordnung gestuft werden; der effektive Monatsgrundlohn beträgt derzeit rund 200,-- DM. Der arbeitende Gefangene ist gesetzlich unfall- und arbeitslosenversichert, nicht aber kranken- oder altersrentenversichert (vgl. § 190 Nr. 1-10, 13-18 i.V.m. § 198 Abs. 3 StVollzG).

    Anders liegt es nur bei den - relativ wenigen - Gefangenen, denen unter den Voraussetzungen der §§ 39, 11 StVollzG ein freies Beschäftigungsverhältnis (auf der Grundlage eines üblichen Arbeitsvertrags mit einem anstaltsexternen Unternehmen) gestattet ist. Sie erhalten volles Arbeitseinkommen und sind sozialversichert, werden allerdings auch zu Haftkostenbeiträgen (monatlich zwischen 400,-- und 600,-- DM) herangezogen.

  3. Seit 1976 hat es mehrere Versuche gegeben, die gesetzgeberischen Ankündigungen zu erfüllen. Die letzte Initiative zur Erhöhung des Arbeitsentgeltes ging im Jahre 1988 vom Bundesrat aus (vgl. BTDrucks. 11/3694). Obwohl dieser Gesetzentwurf von der Bundesregierung begrüßt wurde, ist er in der 11. Legislaturperiode nicht abschließend beraten und seither auch nicht mehr eingebracht worden.

II.

Dem BVerfG liegen vier Verfassungsbeschwerden sowie ein gerichtlicher Antrag auf konkrete Normenkontrolle vor. Diese Verfahren betreffen die Höhe des Arbeitsentgelts, die Einbeziehung arbeitender Gefangener in die Altersrentenversicherung und die Arbeitspflicht als solche, insbesondere bei Beschäftigung in einem privaten Unternehmerbetrieb.

1. 2 BvR 441/90 (Verfassungsbeschwerde-Verfahren)

Beschwerdeführer ist ein Strafgefangener, der 1989 als Freigänger in einem privaten Betrieb beschäftigt war. Seine Tätigkeit vergütete das Unternehmen der Justizvollzugsanstalt mit einem Stundenlohn von 13,-- DM; der Beschwerdeführer erhielt von der Anstalt die übliche Eckvergütung von rund 1,-- DM/Stunde. Rentenversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt.

Das Verlangen des Beschwerdeführers, ihm den Bruttoarbeitslohn (abzüglich "Ecklohn" und Haftkosten) in Höhe von rund 7.800,-- DM auszuzahlen sowie die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung nachträglich zu entrichten, blieb erfolglos. Wie zuvor das Landgericht, entschied in letzter Instanz auch das Oberlandesgericht, daß die gesetzliche Regelung des Arbeitsentgelts und der Sozialversicherung für Strafgefangene eindeutig sei; sie verstoße weder gegen das GG noch gegen internationale Rechtsvorschriften. § 200 Abs. 2 StVollzG gebe dem Gefangenen keinen Anspruch auf höheres Entgelt, sondern enthalte nur eine Selbstverpflichtung des Gesetzgebers zur Prüfung einer möglichen Erhöhung. Auch das bisherige Ausbleiben eines Bundesgesetzes zur Einbeziehung der Gefangenen in die Sozialversicherung verstoße nicht gegen das GG. Der Gesetzgeber könne frei bestimmen, ob, wann und in welcher Höhe er Leistungen zur Verfügung stelle.

Gegen diese gerichtlichen Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.

2. 2 BvR 493/90 (Verfassungsbeschwerde-Verfahren)

Der Beschwerdeführer, ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Volkswirt, ist in der Bücherei der JVA beschäftigt.

Seine Anträge auf Zuweisung eines geeigneten, seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes, auf Einräumung der Möglichkeit, seine berufliche Qualifikation zu erhalten bzw. wiederherzustellen und auszubauen, auf Zahlung einer angemessenen Vergütung der Arbeitsleistung und auf Eingliederung in das System der Sozialversicherung wurden von den Gerichten rechtskräftig zurückgewiesen. Seine Anträge seien zum Teil schon nicht hinreichend konkret; für eine Eingliederung in das System der Sozialversicherung fehle eine Rechtsgrundlage.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.

3. 2 BvR 618/92 (Verfassungsbeschwerde-Verfahren)

Der Beschwerdeführer befand sich seinerzeit in Sicherungsverwahrung.

Sein Antrag auf tarifliche Entlohnung der Arbeitsleistung sowie Abführung von Sozialversicherungsabgaben zur Renten- und Krankenversicherung wurde von den Gerichten rechtskräftig zurückgewiesen. Die Lohnhöhe für Strafgefangene möge zwar rechtspolitisch überholt sein, doch habe der Gefangene keinen Anspruch auf höheres Entgelt, wenn der Gesetzgeber seiner gesetzlich normierten Selbstverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei. Daß Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt würden, rechtfertige sich aus dem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Sicherungsverwahrten und der Vollzugsanstalt.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde.

4. 2 BvR 212/93 (Verfassungsbeschwerde-Verfahren)

Der Beschwerdeführer war während seiner Strafhaft zeitweise einem Unternehmerbetrieb zur Arbeitsleistung zugewiesen worden. Er verweigerte die Arbeitsaufnahme u.a. mit dem Hinweis, er habe dieser Beschäftigungsform nicht zugestimmt (vgl. § 41 Abs. 3 StVollzG).

Die Justizvollzugsanstalt verhängte daraufhin gegen ihn Disziplinarmaßnahmen wegen Arbeitsverweigerung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gefangenen wurde von den Gerichten zurückgewiesen. Dieser habe die ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obgleich er arbeitstauglich gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, daß die Zuweisung der Arbeit ermessensfehlerhaft gewesen sei, gebe es nicht; die Vorschrift des § 41 Abs. 3 S. 1 StVollzG, die eine Beschäftigung in privaten Unternehmerbetrieben an die Zustimmung des Strafgefangenen binde, sei bislang nicht in Kraft (vgl. § 198 Abs. 3 StVollzG).

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde.

5. 2 BvL 17/94 (konkretes Normenkontrollverfahren)

Auf den Antrag eines Strafgefangenen, ihn für geleistete Arbeit tarifmäßig zu vergüten, legte das Landgericht Potsdam - Strafvollstreckungskammer - dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vor, ob § 200 Abs. 1 StVollzG verfassungsgemäß sei. Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer verstößt diese Vorschrift gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit). Die Verpflichtung des Staates, den Vollzug am Ziel der Resozialisierung auszurichten, wie es das StVollzG vorsehe, folge aus diesem Grundrecht. Zwar sei der Gesetzgeber nur im Rahmen des Möglichen und der Gesellschaft Zumutbaren verpflichtet, die Grundrechte zu konkretisieren. Doch bestehe in Bereichen, die der Staat völlig an sich gezogen habe und in denen es allein von ihm abhänge, ob die Grundrechte des Einzelnen verwirklicht würden, eine erhöhte Verpflichtung zum Tätigwerden. So liege es hier, wo der Staat allein die Gestaltung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe übernommen habe.

§ 200 Abs. 1 StVollzG verstoße auch gegen das Sozialstaatsprinzip, das den Staat zur Vor- und Fürsorge für Gefangene verpflichte. § 200 Abs. 2 StVollzG enthalte eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer Erhöhung des Entgelts. Nach der Ratio des Gesetzes und entsprechend dem Willen des Gesetzgebers könne die Vorschrift nur als Auftrag zur Erhöhung verstanden werden. Dies gelte um so mehr, als es sich bei der Resozialisierung um ein verfassungsrechtlich gebotenes Vollstreckungsziel handele. Der Gesetzgeber könne diese Verpflichtung zwar jederzeit abändern, solange er dies aber nicht tue, sei er daran gebunden.

III.

Hinsichtlich des Ablaufs der mündlichen Verhandlung sind in der Anlage 2 die Verhandlungsgliederung sowie der Fragenkatalog beigefügt.

Anlage 1 zur Pressemitteilung Nr. 15/98 vom 25. Februar 1998

§ 2 StVollzG

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

§ 3 StVollzG

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

§ 4 StVollzG

(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und der Erreichung des Vollzugsziels mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. (2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.

§ 11 StVollzG

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2. (...)

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

§ 37 StVollzG

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. (2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. (3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. (4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme nach Abs. 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt. (5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.

§ 39 StVollzG

(1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt. (2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. (3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.

§ 41 StVollzG

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er aufgrund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutze erwerbstätiger Mütter bestehen. (2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden. (3) Die Beschäftigung in einem von privaten Unternehmen unterhaltenen Betriebe (§ 149 Abs. 4) bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Der Widerruf der Zustimmung wird erst wirksam, wenn der Arbeitsplatz von einem anderen Gefangenen eingenommen werden kann, spätestens nach sechs Wochen.

§ 43 StVollzG

(1) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 S. 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (2) Das Arbeitsentgelt kann je nach der Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

§ 198 StVollzG

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. (2) (...) (3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt. (...) § 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193 - Sozialversicherung.

(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983, über das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 - Trennung im Aufnahmeverfahren - und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.

§ 200 StVollzG

(1) Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. (2) Über eine Erhöhung des Anteils von dem in Absatz 1 bezeichneten Arbeitsentgelt wird zum 31. Dezember 1980 befunden.

Anlage 2 zur Pressemitteilung Nr. 15/98 vom 25. Februar 1998

Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung des Zweiten Senats am Mittwoch, 11. März 1998, 10.00 Uhr

Entlohnung und gesetzliche Rentenversicherung Strafgefangener, die zugewiesene Arbeit verrichten

I. Praktische Bedeutung zugewiesener Arbeit (§ 37 Abs. 2 StVollzG) gegenüber anderen Formen der Beschäftigung (§ 37 Abs. 3 bis 5, 39 StVollzG)

II. Auswirkungen der gegenwärtigen Entgeltbemessung/fehlenden Rentenversicherung für Strafgefangene

- Arbeitsmotivation, Produktivität der Gefangenenarbeit - Erfüllung von Unterhaltspflichten; Folgewirkungen für öffentliche Kassen (BSHG, UVG etc.) - Schadenswiedergutmachung/effektiver Opferschutz - Verschuldung bei Entlassung (Auswirkungen auf die Wiedereingliederung); Folgewirkungen für öffentliche Kassen (BSHG) - Alterssicherung (Verlust rentenwirksamer Zeiten); Folgewirkungen für öffentliche Kassen (BSHG)

III. Internationaler Vergleich

Insbesondere: Erfahrungen in Österreich mit dem seit 1994 geltenden Bruttolohnsystem

IV. Verfassungsrechtliche Maßstäbe für Entlohnung und Rentenversicherung

Insbesondere:

- Auslegung des Art. 12 Abs. 3 GG und sein Zusammenwirken mit anderen Grundrechten - Art. 3 Abs. 1 GG - Gleichbehandlung (im Binnenvergleich: Arbeit in Eigenbetrieben/Unternehmerbetrieben/Freigänger mit zugewiesener Arbeit; im Außenvergleich: Berücksichtigung der Produktivität).

V. Im Falle einer Grundrechtsbeeinträchtigung:

  1. Auswirkungen einer höheren Entlohnung auf die Gefangenenarbeit (Konkurrenzfähigkeit, Beschäftigungsförderung, Produktivität)
  2. Auswirkungen einer höheren Entlohnung auf die Staatshaushalte - Bruttomehrbelastung der Justizhaushalte - Leistungen der Gefangenen an öffentliche Kassen (Haftkostenbeiträge, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) - Entlastung der Sozialhilfe.
  3. Auswirkungen einer Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung - Auswirkungen für den Gefangenen (insbesondere Wartezeiten) - Ökonomische Konsequenzen für die Rentenversicherungsträger - Entlastung anderer öffentlicher Kassen (BSHG).

VI. Arbeit in Unternehmerbetrieben

Zustimmung des Gefangenen zur Beschäftigung in Unternehmerbetrieben (vgl. § 41 Abs. 3 StVollzG) als verfassungsrechtliche Forderung? (ggf.: wirtschaftliche Auswirkungen?)

Hinweis:

Zu den Punkten I. und II. erhalten die Vertreter der Bundesregierung und Vertreter zweier Landesregierungen Gelegenheit - jeweils möglichst unter Beschränkung auf eine Redezeit von fünf Minuten -, im Zusammenhang Stellung zu nehmen.

Fragenkatalog zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats am 11. März 1998

Vorbemerkung:

In der mündlichen Verhandlung wird es vor allem um die Klärung der verfassungsrechtlichen Frage gehen, ob und inwieweit es die Verfassung gebietet, Gefangenenarbeit zu entgelten. Dazu bedarf es der Erörterung rechtstatsächlicher Verhältnisse in verschiedener Hinsicht.

  1. Zur Ausgangslage: - Umfang der Bezüge, die der Gefangene für seine Arbeit enthält, wenn er nicht in einem freien Beschäftigungsverhältnis steht (§ 43 i.V.m. § 200 StVollzG); frei verfügbarer Teil (Hausgeld, § 47 Abs. 1 StVollzG), Überbrückungsgeld und Eigengeld (§§ 51f. StVollzG); keine sozialversicherungsrechtlichen Abzüge. - Welche Auswirkungen haben die gegenwärtige Bezügeregelung und der Ausschluß der Gefangenen aus der Rentenversicherung (§ 198 Abs. 3 StVollzG) auf - die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Sozialhilfe und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz für die Angehörigen während der Haft des Ernährers; Sozialhilfe für den Gefangenen selbst nach dessen Entlassung; Sozialhilfe im Alter wegen Nichterwerbs von Rentenansprüchen), - die Situation der Frau bei Scheidung (Versorgungsausgleich), - Wiedergutmachung und - die Schuldensituation der Gefangenen? - Anteil der arbeitenden Strafgefangenen an der Gesamtzahl? - Internationaler Vergleich.
  2. Erscheint es angezeigt, die Arbeitsentgelte zu erhöhen und die sozialversicherungsrechtliche Situation zu verbessern?
  3. Kriterien der Bemessung des Entgelts: - Orientierung an dem Lohn für die in Freiheit erbrachte gleichartige und gleichwertige Leistung (insbesondere Tariflohn, Ortslohn); - Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Gefangenenarbeit (insbesondere geringere Produktivität der Betriebe, Verfolgung des Resozialisierungsziels); - Vermittlung eines Anreizes für Unternehmer, Betriebsabteilungen innerhalb der Anstalt einzurichten?
  4. Inwieweit ist es im Hinblick auf den anstaltsinternen Strafvollzug zulässig, das Arbeitsentgelt zu nivellieren?
  5. Welche Bedeutung hat die Entgeltfrage für die Produktivität der Gefangenenarbeit und für die Einwerbung von Arbeitschancen bei privaten Unternehmen?
  6. Welche Mehr- oder Minderbelastung der Justizhaushalte ergibt sich bei höheren Entgelten und bei Sozialversicherungsbeiträgen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dann Haftkostenbeiträge erhoben werden?
  7. Welche Haftkostenbeiträge sind in welcher Höhe angezeigt?
  8. Rechtliche und ökonomische Probleme der Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung
  9. Konsequenzen für den Strafvollzug aus einem etwaigen Zustimmungserfordernis für die Beschäftigung in privaten Betrieben (vgl. § 41 Abs. 3 StVollzG)