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Zum Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Pressemitteilung Nr. 29/1998 vom 24. März 1998

Beschluss vom 27. Januar 1998, Beschluss vom 27. Januar 1998
1 BvL 15/87
1 BvL 22/93

Der Erste Senat des BVerfG hat zwei Beschlüsse zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der bis September 1996 maßgeblichen Fassung (KSchG a.F.) auf Kleinbetriebe gefaßt und folgendes entschieden:

Es war bei verfassungskonformer Auslegung mit dem GG vereinbar, Betriebe und Verwaltungen mit geringer Beschäftigtenzahl (Kleinbetriebe) vom Geltungsbereich des KSchG auszunehmen (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG a.F.; s. unten I 2a und II 1.).

Auch hinsichtlich der Ermittlung der für die Anwendung der Kleinbetriebsklausel maßgeblichen Arbeitnehmerzahl (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG a.F.) bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung (s. unten I 2b und II 2.).

I.

1. Zur Rechtslage

Der allgemeine arbeitsrechtliche Kündigungsschutz ist im KSchG geregelt. Danach ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Der Arbeitgeber muß die Kündigungsgründe darlegen und beweisen.

Hinsichtlich der Kleinbetriebe hatte § 23 Abs. 1 KSchG a.F. bis zum 30. September 1996 (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrtsund Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach S. 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt."

Zum 1. Oktober 1996 wurde diese Vorschrift geändert. Danach gilt der Kündigungsschutz nicht mehr für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt "angerechnet": Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, solche mit nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.

2. Zu den Ausgangsfällen

a) Ein Bäcker war 18 Jahre in einem Betrieb tätig, der damals vier Arbeitnehmer und zwei Auszubildende beschäftigte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß wegen einer länger andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers. Gegen diese Kündigung erhob der Bäcker Klage vor dem Arbeitsgericht Reutlingen.

Das Arbeitsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vor, ob § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG a.F. mit dem GG vereinbar sei. Nach Auffassung des Gerichts war diese Vorschrift insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungswidrig.

b) Ein Glas- und Gebäudereiniger war seit 1988 in einem Betrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens. Die Belegschaft bestand aus fünf Arbeitnehmern mit einer Arbeitszeit von mehr als 10 Wochenstunden oder mehr als 45 Monatsstunden. Weitere rund 45 Arbeitnehmer wurden in geringerem Umfang, teilweise nur mit zwei Stunden pro Woche beschäftigt. Im Kündigungsschutzprozeß wurde um die Frage gestritten, ob das beanstandete Verhalten des Klägers eine Kündigung rechtfertigte.

Das Arbeitsgericht Bremen setzte das Verfahren aus und legte dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vor, ob § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG a.F. mit dem GG vereinbar sei. Nach Auffassung des Gerichts verletzte diese Regelung den allgemeinen Gleichheitssatz. Im Ergebnis könnten Betriebe beliebig viele Arbeitnehmer einstellen, ohne in den Geltungsbereich des KSchG zu fallen. Sachliche Gründe dafür, Arbeitnehmern den gesetzlichen Kündigungsschutz vorzuenthalten, gäbe es aber nur bei kleineren Betrieben.

II.

Nach der Entscheidung des Ersten Senats waren beide Vorschriften nur bei verfassungskonformer Auslegung mit dem GG vereinbar.

1. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG a.F. (Nichtanwendung des KSchG auf Kleinbetriebe) /1 BvL 15/87

a) Die Norm war mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar.

Dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes steht das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitgebers gegenüber, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen, und ihre Zahl auf das von ihm bestimmte Maß zu beschränken. Dem Gesetzgeber, der diese Interessen zu einem gerechten Ausgleich bringen will, ist ein weiter Gestaltungsfreiraum eingeräumt. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten ist in einer solchen Lage nur festzustellen, wenn von einem angemessenen Ausgleich der Interessen der Vertragspartner nicht mehr gesprochen werden kann.

Der Senat führt aus, daß der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG a.F. die gegenüberstehenden Belange angemessen berücksichtigt hat. Die Arbeitnehmer in Kleinbetrieben sind durch ihre Herausnahme aus dem gesetzlichen Kündigungsschutz nicht völlig schutzlos gestellt. Wo die Bestimmungen des KSchG nicht greifen, sind sie durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 242, 138 Bürgerliches Gesetzbuch) vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt. Im Rahmen dieser Klauseln sind auch die Grundrechte - hier insbesondere die Berufsfreiheit - zu beachten, so daß der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz des Arbeitsplatzes vor Verlust durch private Disposition damit in jedem Fall gewährleistet ist. Wie weit dieser Schutz im einzelnen reicht, ist von den Arbeitsgerichten zu entscheiden.

b) Bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs "Betrieb" ist die vorgelegte Norm auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

Zwar benachteiligt § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG a.F. die Arbeitnehmer in Kleinbetrieben im Vergleich zu Arbeitnehmern in größeren Betrieben. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch die besondere Interessenlage der Arbeitgeber in kleineren Betrieben sachlich gerechtfertigt. Merkmale insoweit sind persönliche Zusammenarbeit, insbesondere persönliche Mitarbeit des Arbeitgebers im Betrieb, sowie geringe Finanzausstattung und Verwaltungskapazität des Unternehmens. Der Begriff "Kleinbetrieb" darf allerdings nicht so verstanden werden, daß darunter auch Teile größerer Unternehmen fallen, für die die Interessenlage ganz anders ist.

2. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG a.F. (Ermittlung der Zahl der Beschäftigten) / 1 BvL 22/93

Wie der konkrete Ausgangsfall (s.o. I 2b.) zeigt, ist in bestimmten Dienstleistungsbranchen eine Personalstruktur möglich und wirtschaftlich sinnvoll, die eine Beschäftigung von rund 50 Personen erlaubt, ohne die Grenze des § 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG a.F. zu überschreiten.

Bei einer solchen Betriebsgröße liegen die Gründe, die eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer rechtfertigen, nicht mehr vor. Ein besonderes, auf enge persönliche Zusammenarbeit gestütztes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bei so großen Betrieben nicht. Sie haben insbesondere auch im Hinblick auf Organisationsstruktur und Verwaltungskraft mit dem typischen Kleinbetrieb wenig gemein.

Die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG a.F. erlaubt jedoch eine einschränkende Auslegung, in der sie vor dem allgemeinen Gleichheitssatz standhält: Die Anwendung der Norm ist auf die Fälle zu beschränken, in denen nach der seit dem 1. Oktober 1996 geltenden Anrechnungsregel von § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG ein Kleinbetrieb vorliegt (= Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden werden mit 0,25 angerechnet, solche mit nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75; s.o. I. 1.).