Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Erfolglose Klage des Abgeordneten Dr. Gysi

Pressemitteilung Nr. 35/1998 vom 8. April 1998

Beschluss vom 01. April 1998
2 BvE 1/98

Der Zweite Senat des BVerfG hat die Organklage des Abgeordneten Dr. Gysi im Zusammenhang mit seiner Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der DDR ("Stasi") gemäß § 24 BVerfGG (Wortlaut s. Anlage 1) einstimmig verworfen.

Damit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

I.

1. Der Bundestagsabgeordnete Dr. Gysi (= Antragsteller) wird auf der Grundlage des § 44b Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) seit Anfang 1995 auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den "Stasi" überprüft.

Gemäß dieser Vorschrift kann ein Bundestags-Ausschuß eine solche Überprüfung vornehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer entsprechenden Tätigkeit oder Verantwortung vorliegen. Weitere Einzelheiten und Kriterien des Überprüfungsverfahrens sind in Richtlinien und Absprachen festgelegt.

Der Zweite Senat hat durch Beschluß vom 21. Mai 1996 dieses Überprüfungsverfahren als mit dem verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus vereinbar angesehen (s. in der Anlage 2 beigefügte Pressemitteilung Nr. 39/96 vom 3. Juli 1996).

2. a) Anfang März 1998 legte der Ausschuß des Deutschen Bundestages für Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung den weiteren Ablauf des Überprüfungsverfahrens bis zu seinem Abschluß fest. Danach waren für den 23. März 1998 ein Berichterstattergespräch und die Übersendung eines Berichtsentwurfs an die übrigen Ausschußmitglieder vorgesehen. Die Beratung der Entwürfe war für den 24. März 1998, die Schlußerörterung mit dem Antragsteller für den 25. März 1998 geplant. Die Frist für die Abgabe der schriftlichen Erklärung des Antragstellers, die zusammen mit dem abschließenden Bericht des Ausschusses veröffentlicht wird, sollte am 1. April 1998 enden. Die Beschlußfassung des Ausschusses über die endgültigen Feststellungen war für den 2. April 1998 terminiert.

Am 24. März 1998 nahm der Ausschuß mehrheitlich einen Berichtsentwurf an, mit dem die Feststellung getroffen wurde, daß eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit erwiesen sei.

Der Ausschußvorsitzende unterrichtete den Antragsteller hiervon am Abend des 24. März 1998 unter Beifügung des Entwurfs und schlug den Nachmittag des 25. März 1998 für die Schlußerörterung vor. Der Antragsteller lehnte den vorgeschlagenen Termin als zu kurzfristig ab.

b) Mit seiner am 25. März 1998 beim BVerfG eingegangenen Organklage wandte sich der Antragsteller gegen diesen Berichtsentwurf. Er sei hierdurch sowie durch die Terminierungen in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör verletzt.

Auf entsprechende Fragen des Zweiten Senats teilte der Ausschußvorsitzende am 30. März 1998 u.a. mit, er habe den Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 1998 in Kenntnis gesetzt, daß für die Schlußanhörung sowohl ein Termin in der Woche vom 30. März 1998 als auch in der darauffolgenden Sitzungswoche (= Woche ab 20. April) in Betracht komme. Sobald sich der Antragsteller hierzu erklärt habe, werde der Ausschuß über die weiteren Termine beschließen und dabei auf die Wünsche des Antragstellers reagieren. Neues Vorbringen des Antragstellers werde in jedem Stand des Verfahrens berücksichtigt.

II.

Der Zweite Senat hat entschieden, daß die Anträge des Abgeordneten Dr. Gysi zum Teil unzulässig, zum Teil jedenfalls offensichtlich unbegründet sind.

Zur Begründung heißt es u.a.:

1. Soweit sich die Anträge gegen den Beschlußentwurf vom 24. März 1998 richteten, sind sie unzulässig.

Die Zulässigkeit eines Antrags im Organstreit setzt voraus, daß der betroffene Abgeordnete durch eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sein kann.

Die vorläufigen Feststellungen des Ausschusses stellen jedoch keine solche rechtserhebliche Maßnahme dar. Bei ihnen handelt es sich um einen Berichtsentwurf, der den abschließenden Bericht lediglich vorbereitet. Die vorläufigen Feststellungen geben den Erkenntnisstand und die Bewertungen der Ausschußmehrheit vor der Schlußerörterung wieder. Sie sind somit vorläufiger Natur, denn ihre Erörterung mit den betroffenen Abgeordneten soll dem Ausschuß Gelegenheit geben, die Tatsachen und ihre Bewertung einer nochmaligen kritischen Prüfung zu unterziehen. Die vorläufigen Feststellungen führen zu keiner Bindung des Ausschusses.

2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Terminierungen des Vorsitzenden des Ausschusses wendete, ist dieser Antrag jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Jedenfalls nachdem der Ausschußvorsitzende angeboten hat, die Schlußerörterung auch in der Woche vom 20. April 1998 durchzuführen, steht dem Antragsteller und den Ausschußmitgliedern genügend Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung. Hierdurch erhält der Antragsteller auch ausreichend Zeit, seine schriftliche Erklärung, die ihm die Möglichkeit geben soll, der Öffentlichkeit eine zusammenhängende Darstellung seiner Sicht der Sachlage zu geben, vorzubereiten.

Karlsruhe, den 8. April 1998

Anlage 1 zur Pressemitteilung Nr. 35/98 vom 8. April 1998

§ 24 BVerfGG

(1) Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden.

(2) Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.

Anlage 2 zur Pressemitteilung Nr. 35/98 vom 8. April 1998

Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 39/96

Bundesverfassungsgericht : "Stasi-Überprüfung" von Abgeordneten durch den Bundestag verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus

Der Zweite Senat des BVerfG hat durch einstimmigen Beschluß vom 21. Mai 1996 entschieden, daß das in § 44b Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) geregelte Verfahren zur Überprüfung von Bundestagsabgeordneten auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst ("Stasi") der DDR mit den Rechten der betroffenen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar ist.

I.

Dem Organstreitverfahren liegt ein Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Gregor Gysi zugrunde. Der Antragsteller begehrte die Feststellung, daß die Durchführung eines Verfahrens gem. § 44b AbgG seine Rechte als Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletze.

Gemäß dem am 26. Januar 1992 in Kraft getretenen § 44b Abs. 2 AbgG kann ein Bundestags-Ausschuß einen Abgeordneten des Bundestages ohne dessen Zustimmung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den "Stasi" der DDR überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung vorliegen. Weitere Einzelheiten und Kriterien des Überprüfungsverfahrens sind in Richtlinien und Absprachen festgelegt.

In den Richtlinien heißt es u.a., daß die Feststellung des Ausschusses unter Angabe der wesentlichen Gründe als Drucksache veröffentlicht wird.

Am 9. Februar 1995 beschloß der zuständige Bundestags-Ausschuß die Überprüfung des Abgeordneten Dr. Gysi nach § 44b Abs. 2 AbgG. Dieses Überprüfungsverfahren ist im Hinblick auf den beim BVerfG gestellten Antrag noch nicht abgeschlossen.

II.

Der Zweite Senat hat entschieden, daß der Antrag des Abgeordneten, soweit er sich gegen das zu seiner Person durchgeführte Verfahren wendet, zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Das Überprüfungsverfahren berührt zwar die Rechte aus dem Abgeordnetenstatus, weil es dazu führen kann, daß die Legitimität des Mandats in Abrede gestellt wird. Allerdings ist im vorliegenden Fall eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des Abgeordnetenstatus nicht festzustellen.

Zwar darf der Bundestag nur ausnahmsweise zur Wahrung seiner Integrität und politischen Vertrauenswürdigkeit ein der Wahl vorausliegendes Verhalten von Abgeordneten untersuchen. Ein solcher Ausnahmefall liegt in Anbetracht des Übergangs von der Diktatur zur Demokratie in den neuen Ländern der Bundesrepublik vor. Diese besondere historische Situation gestattet es, ein Verfahren einzuführen, durch das Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre frühere Tätigkeit oder Verantwortung für den "Stasi" überprüft werden. Sind Abgeordnete in den Deutschen Bundestag gewählt worden, bei denen im Sinne des § 44b Abs. 2 AbgG besondere Verdachtsmomente für eine solche Tätigkeit vorliegen, so kann der Bundestag ein öffentliches Untersuchungsinteresse annehmen. Er darf dann davon ausgehen, daß das Vertrauen in das Repräsentationsorgan in besonderer Weise gestört wäre, wenn ihm Repräsentanten angehörten, bei denen der Verdacht besteht, daß sie durch politische Kontrolle und Unterdrückung der Bevölkerung eine Diktatur unterstützt und Freiheitsrechte der Bürger verletzt haben.

Der Senat führt im einzelnen aus, daß ein solches, nur in Ausnahmefällen zulässiges Verfahren jedoch von Verfassungs wegen Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus hinsichtlich der abschließenden Verfahrensfeststellung, der Beteiligungsrechte des betroffenen Abgeordneten und der weiteren Verfahrensgestaltung enthalten muß.

Das vom Bundestag beschlossene Verfahren wird diesen Anforderungen gerecht, und zwar auch, soweit es auf die Beweismittel des Zeugen- und Sachverständigenbeweises verzichtet und sich auf eine Überprüfung des Verdachts lediglich anhand von Urkunden und Angaben des Betroffenen beschränkt. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Ausschuß von der Verstrickung des betroffenen Abgeordneten eine so sichere Überzeugung gewinnen müsse, daß auch angesichts der beschränkten Beweismöglichkeiten vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung ausgeschlossen seien. Anderenfalls steht es dem Ausschuß offen, in den Gründen die Beweislage darzustellen. Mutmaßungen sind ihm verwehrt.

Beschluß vom 21. Mai 1996 - 2 BvE 1/95

Karlsruhe, den 3. Juli 1996