Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend "Sonderurlaub für Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin"

Pressemitteilung Nr. 39/1998 vom 17. April 1998

Beschluss vom 01. April 1998
2 BvR 1478/97

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen die gerichtlich bestätigte Versagung, ihm für die Niederkunft seiner nichtehelichen Partnerin im Jahre 1993 einen Tag Sonderurlaub zu gewähren, nicht zur Entscheidung angenommen.

I.

Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die Niederkunft seiner nichtehelichen Partnerin einen Tag Sonderurlaub zu gewähren, lehnte der Dienstherr mit der Begründung ab, ein solcher Sonderurlaub komme nur bei der Niederkunft der Ehefrau eines Beamten in Betracht. Das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten diese Entscheidung.

Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügte u.a. eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie).

II.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Zur Begründung heißt es u.a.:

1. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Art. 6 Abs. 1 GG.

Der Staat ist aufgrund dieses Grundrechts nicht verpflichtet, den hier begehrten Sonderurlaub (unter Fortzahlung der Bezüge) zu gewähren. Der Beamte hat grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Niederkunft seiner (ehelichen oder nichtehelichen) Lebenspartnerin gegenwärtig zu sein. Er kann hierfür entweder Erholungsurlaub oder Urlaub unter Wegfall der Besoldung in Anspruch nehmen. Damit hat der Staat seiner ihm obliegenden Schutzpflicht, die vorliegend nicht losgelöst von dem Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten gesehen werden kann, hinreichend Genüge getan.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der übrigen als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Nachteile sind für den Beschwerdeführer nicht von existentieller Bedeutung. Es geht im Ergebnis nur um den Abzug von einem Tag Erholungsurlaub im Jahre 1993. Insoweit hat der Beschwerdeführer nicht einmal mitgeteilt, daß er den Erholungsurlaub im Jahre 1993 voll ausgeschöpft hat.