Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend "rückwirkende Abfindung nach Ausscheiden aus einer LPG"

Pressemitteilung Nr. 49/1998 vom 5. Mai 1998

Beschluss vom 22. April 1998
1 BvR 2146/94

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Agrarerzeugergemeinschaft einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rechtsnachfolgerin einer LPG hatte sich gegen gerichtliche Entscheidungen gewandt, die sie zur Zahlung einer Abfindung wegen des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG verurteilten. Die Entscheidungen stützen sich auf eine Vorschrift, die erst nach dem Ausscheiden der Abfindungsberechtigten erlassen worden war.

I.

1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft in einer LPG galten hinsichtlich der Rückgewähr und der Entschädigung für die Nutzung eingebrachten Vermögens folgende gesetzliche Regelungen:

Ab 1959 wurde eingebrachtes Inventar genossenschaftliches Eigentum. Starb ein Mitglied, hatte der Erbe, der nicht selbst Mitglied in der LPG war, Anspruch auf Auszahlung des Inventarbeitrages.

Nach 1975 wurden die Pflichtinventarbeiträge in das unverteilbare genossenschaftliche Eigentum einbezogen, so daß eine Rückzahlung im Todesfall auf Dauer ausgeschlossen war.

Dieses Verbot der Verteilung des Inventars wurde im März 1990 aufgehoben. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 29. Juni 1990 sah die Wiederherstellung des Privateigentums an Grund und Boden und der darauf beruhenden Bewirtschaftung vor. Es räumte dem Mitglied das Recht ein, seine Mitgliedschaft zu kündigen, und begründete in § 44 Abs. 2 (Wortlaut s. Anlage) einen Anspruch auf Rückerstattung des eingebrachten Vermögens.

Durch Gesetz vom 3. Juli 1991, in Kraft getreten am 7. Juli 1991, hat § 44 LwAnpG eine neue Fassung bekommen, die die bis dahin gültige Regelung konkretisiert. Ein neuer § 51a ordnet die rückwirkende Anwendung der Vorschrift an (s. jeweils Anlage).

2. Vor Erlaß dieser letzten Änderung, nämlich im zweiten Halbjahr 1990, schieden zwei Mitglieder aus der LPG, der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, aus. Sie erhielten von der Beschwerdeführerin eine Abfindung, machten aber weitere Ansprüche geltend. Das Amtsgericht (AG) - Landwirtschaftsgericht - verurteilte die Beschwerdeführerin in beiden Fällen zur Zahlung eines weiteren Geldbetrages auf der Grundlage von § 44 Abs. 2 LwAnpG in der Fassung von 1991. Die Beschwerde der LPG gegen diese Entscheidungen wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) als unzulässig verworfen.

Gegen die Entscheidungen des AG und des BGH erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum BVerfG und rügten insbesondere einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

II.

Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind jedenfalls unbegründet. § 51a LwAnpG ordnet in der vorliegenden Konstellation eine verfassungsrechtlich zulässige "unechte" Rückwirkung an.

1. Mit dem Ausscheiden des LPG-Mitgliedes war nach dem LwAnpG alter Fassung ein Auseinandersetzungsanspruch entstanden. Dieser bestand bis zu einer Konkretisierung durch die LPG, für die sie einen Ermessensspielraum hatte, nur dem Grunde nach. Der Höhe nach konnte dieser Anspruch nur bestimmt werden, wenn die LPG einen wirksamen Beschluß über die Vermögensverteilung getroffen hatte. Einen solchen hatte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin aber nicht getroffen. Die Neuregelung enttäuschte also lediglich das Vertrauen in den Fortbestand einer für die LPG günstigen Rechtslage, es enttäuschte aber nicht bereits "betätigtes" Vertrauen.

2. Das gesetzgeberische Ziel, den Spielraum der LPG bei der Entscheidung über die Höhe der Abfindung auch rückwirkend durch konkretisierende Regeln zu beschneiden und damit den Einbringern von Gebäuden, Grund und Boden sowie Inventar eine angemessene Abfindung zu sichern, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Begründung der Regierungskoalition hätten die "Landeinbringer" nur ca. 5 bis 20% der LPG-Mitglieder ausgemacht. Sie hätten sich also in der Vollversammlung der LPG gegenüber "Landlosen" in einer strukturellen Minderheit befunden und bei autonomer Regelung durch die LPG keine angemessene Abfindung erlangen können. Dem sollte die Gesetzesänderung entgegenwirken.

Zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks ist die rückwirkende Anwendung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG geeignet und erforderlich. Die Bestandsinteressen der LPG an der bisherigen Regelung sind demgegenüber weniger gewichtig. Für die Dringlichkeit der Neuregelung ist zudem zu berücksichtigen, daß die LPG für die Arbeitsleistung eine Vergütung bezahlt haben, während die Nutzung des landwirtschaftlichen Bodens und die Überlassung des Kapitals nicht vergütet wurden. Daher durfte der Gesetzgeber es als dringlich ansehen, die von ihm als gerecht angesehenen Kriterien zur Bemessung des Abfindungsanspruchs auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen die Mitgliedschaft in der LPG schon vor Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1991 beendet wurde.

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 49/98 vom 5. Mai 1998

§ 44 Abs. 2 LwAnpG (Fassung vom 29. Juni 1990)

Der Umfang des zurückzuerstattenden Vermögens ergibt sich aus dem Anteil des eingebrachten Vermögens, der sich daraus ergebenden Vermögensentwicklung und den vom Mitglied erbrachten Anteil an der Wertschöpfung durch Arbeit.

§ 44 LwAnpG (Fassung vom Juli 1991)

§ 44 Vermögensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1. Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.

2. Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3% Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.

3. Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

...

§ 51a (Fassung vom Juli 1991)

§ 51 a Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder

(1) Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben. § 49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(...)

(3) Bei der Berechnung der Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des § 44 anzuwenden. Anstelle des Zeitpunkts der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich.