Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Kommunale Besteuerung von "Gewaltspielautomaten" zulässig

Pressemitteilung Nr. 53/2001 vom 17. Mai 2001

Beschluss vom 03. Mai 2001
1 BvR 624/00

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Göttingen nicht zur Entscheidung angenommen. Die in dieser Satzung enthaltene Regelung, dass "Gewaltspielautomaten" mit einem höheren Steuersatz als andere Spielautomaten belegt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus:

Die Automatensteuer als eine Vergnügungssteuer gehört zu den traditionellen Kommunalsteuern. Die Stadt Göttingen hat von der ihr vom Land Niedersachsen übertragenen Befugnis zur Erhebung von Automatensteuern in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Gemeinden können mit dieser Steuer neben den Finanzierungs- auch Lenkungszwecke verfolgen, solange sich die steuerlichen Vorschriften nicht in Widerspruch zur Rechtsordnung im Übrigen setzen. Das ist hier nicht der Fall. Aus dem Umstand, dass in anderen Rechtsbereichen wie dem Straf-, Jugendschutz- oder Gewerberecht auch Regelungen für die Aufstellung, den Betrieb und die Benutzung von Spielautomaten bestehen, folgt nicht, dass Spielautomaten etwa keiner Besteuerung unterworfen werden dürften. Nach der Feststellung der Fachgerichte, die die Verfassungsbeschwerde auch nicht angegriffen hatte, hat die streitige Steuer eine eindämmende, nicht aber eine erdrosselnde Wirkung und stellt damit kein faktisches Verbot, "Gewaltspielautomaten" zu betreiben, dar.

Die Erhebung einer erhöhten Steuer auf "Gewaltspielautomaten" - gegenüber anderen Spielautomaten - ist auch durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Spielautomatensteuer als solche ist durch das Ziel gerechtfertigt, der Verbreitung der Spielsucht entgegenzuwirken. Das Lenkungsziel der erhöhten Besteuerung von"Gewaltspielautomaten" besteht darüber hinaus darin, die Aufstellung von gewalt- und kriegsverherrlichenden Automaten einzudämmen. Hieran besteht angesichts des Gefahrenpotentials von "Gewaltspielautomaten" ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit. Diese Geräte werden für eine zunehmende Brutalisierung der Gesellschaft mitverantwortlich gemacht. Sie werden trotz einer gewissen Verfremdung der Spielereignisse und des Gebrauchs von Fantasiegebilden für geeignet gehalten, Aggressionen aufzubauen, aggressives Verhalten zu fördern, Gewalt und Krieg zu verherrlichen und zu verharmlosen und insgesamt zur Verrohung beizutragen.

Die Erhebung der erhöhten Steuer auf "Gewaltspielautomaten" stellt darüber hinaus keinen Verstoß gegen den steuerlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, wie die Kammer weiter ausführt.

Karlsruhe, den 17. Mai 2001