Bundesverfassungsgericht

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ÖDP erfolglos gegen 5%-Klausel in Schleswig-Holstein

Pressemitteilung Nr. 66/2001 vom 21. Juni 2001

Beschluss vom 08. März 2001
2 BvK 1/97

Die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) ist vor dem Bundesverfassungsgericht, das als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein angerufen wurde, mit einem Antrag gegen die Beibehaltung der 5%-Klausel im Gemeinde- und Kreiswahlgesetz Schleswig-Holsteins gescheitert. Der Zweite Senat hat festgestellt, dass der Antrag der ÖDP gegen die 5 %-Klausel im Gemeinde- und Kreiswahlgesetz in der Fassung vom 19. März 1997 verspätet gestellt worden und damit unzulässig ist.

Dies gelte unabhängig davon, ob der Antrag als gegen eine Maßnahme oder gegen ein Unterlassen des Landtags von Schleswig-Holstein gerichtet anzusehen ist. Der Senat hat deshalb die Frage, ob bloße Unterlassungen des Gesetzgebers im Wege der Organstreitverfahren überhaupt angreifbar sind, weiter offen gelassen. Als Maßnahme, die die ÖDP in ihren Rechten möglicherweise verletzt hat, kann hier das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 22. Dezember 1995 in Betracht kommen. Durch dieses Gesetz ist die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte eingeführt worden, ohne dass zugleich etwas an der bestehenden Sperrklausel geändert worden ist. Der Antrag der ÖDP, der am 5. September 1997 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, hält die Sechsmonatsfrist, die bei Organklagen gilt, nicht ein. Dass die geänderten Wahlvorschriften erstmals bei den Kommunalwahlen 1998 angewendet worden sind, kann die Fristberechnung nicht zugunsten der ÖDP verändern. Bereits der Erlass der Wahlgesetze führt zu einer rechtlichen Betroffenheit der Partei.

Auch wenn der Antrag der ÖDP sich nicht auf das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts, sondern darauf bezieht, dass der schleswig-holsteinische Gesetzgeber es unterlassen hat, die 5 %-Klausel abzuschaffen, ist der Antrag der ÖDP nicht innerhalb der erforderlichen sechs Monate gestellt. Der Beginn der Sechsmonatsfrist wird hier spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar und eindeutig weigert, in der vom Antragsteller gewünschten Weise tätig zu werden. Das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts 1995 musste bereits als erkennbare Weigerung des Gesetzgebers verstanden werden, die 5 %-Klausel als Folge der Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten aufzuheben. Auch bei dieser Betrachtungsweise ist der Antrag verspätet.

Karlsruhe, den 21. Juni 2001