Bundesverfassungsgericht

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Mindestbemessungsgrenze für Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 69/2001 vom 29. Juni 2001

Beschluss vom 22. Mai 2001
1 BvL 4/96

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf eine Vorlage des Landessozialgerichts Bremen festgestellt, dass § 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V in der vorgelegten Fassung (diese ist im Anhang abgedruckt) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

1. In der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die zu zahlenden Beiträge freiwillig Versicherter grundsätzlich nach deren gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. In § 240 Abs. 4 SGB V ist geregelt, aufgrund welcher fiktiver Mindesteinnahmen die freiwillig Versicherten zu Beiträgen heranzuziehen sind. In der zur Prüfung vorgelegten, ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten für hauptberuflich Selbständige, die freiwillig krankenversichert sind, höhere fiktive Einnahmen als für andere freiwillig Versicherte. Daraus errechnet sich zum Beispiel für das Jahr 2001 bei einem Beitragssatz von 13,5 % ein Mindestbeitrag von 453, 60 DM monatlich für hauptberuflich Selbständige. Andere freiwillig Versicherte hingegen müssen einen Mindestbeitrag von nur 201, 60 DM monatlich aufbringen. Das vorlegende Landessozialgericht sah hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die vorgelegte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar werden nach der vorgelegten Regelung hauptberuflich Selbständige mit niedrigen Einnahmen höher belastet als sonstige freiwillige Krankenversicherungsmitglieder. Die unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt. Die der Beitragsbemessung zugrunde liegende Einnahmen werden bei hauptberuflich Selbständigen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes festgestellt. Selbständige können Betriebsausgaben etc. abziehen, es werden lediglich die Nettoeinnahmen zugrunde gelegt. Die übrigen freiwillig Versicherten zahlen dagegen Beiträge auf der Grundlage ihrer Bruttoeinnahmen. Insbesondere kommen ihnen Steuererleichterungen, wie Werbungskosten, nicht zugute. Hierin konnte der Gesetzgeber einen Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung hauptberuflich Selbständiger und sonstiger freiwillig Versicherter sehen. Es dient der Beitragsgerechtigkeit, wenn für hauptberuflich Selbständige der Vorteil aus der Beitragsbemessung typisierend durch die Festsetzung einer besonderen Mindestbemessungsgrenze ausgeglichen wird. Zudem ist es legitim, das "Unternehmerrisiko" des hauptberuflich Selbständigen nicht über die Beitragsbemessung partiell auf die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten abzuwälzen. Hinzu kommt, dass die Mindesteinnahmegrenze aus dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit und der Verwaltungspraktibilität gerechtfertigt ist. Die Einkommensfeststellung bei Selbständigen gestaltet sich erheblich schwieriger als bei abhängig Beschäftigten.

Auch die unterschiedliche Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich und nebenberuflich Selbständige begegnet keinen Bedenken.

Nebenberuflich Selbständige verfügen in der Regel über andere Einnahmen (z. B. Unterhaltszahlungen, Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung, Versorgungsbezüge); im Ergebnis wirkt sich hier regelmäßig die Mindestbeitragsgrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht aus. Aus den gleichen Gründen ist die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Selbständigen und der Pflichtversicherten gerechtfertigt.

Wie der Senat weiter ausführt, ist die Mindesteinnahmegrenze auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Härteklausel für bestimmte Gruppen von Selbständigen mit geringem Arbeitseinkommen zu schaffen.

Der Senat stellt darüber hinaus fest, dass die Einführung der erhöhten Mindestbeitragsgrenze auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

Karlsruhe, den 29. Juni 2001

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 69/2001 vom 29. Juni 2001

§ 240 Abs. 4 SGB V

Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.