Bundesverfassungsgericht

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Diplom-Juristen können auch in West-Berlin Notare werden

Pressemitteilung Nr. 98/2001 vom 16. Oktober 2001

Beschluss vom 26. September 2001
1 BvR 1740/98

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat drei Verfassungsbeschwerden (Vb) stattgegeben, mit denen Diplom-Juristen aus der ehemaligen DDR sich gegen ihren Ausschluss von Notarstellen in West-Berlin gewandt hatten. Die Bewerbungen der Beschwerdeführer (Bf) um derartige Notarstellen waren von den Fachgerichten jeweils mit dem Argument abgelehnt worden, die Bf besäßen nicht die erforderliche Befähigung zum Richteramt.

Die 2. Kammer hat diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Zur Begründung stellt die Kammer fest, dass die Entscheidungen die Bf in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichheitssatz verletzen. Zwar ist grundsätzlich im Bundesgebiet die Befähigung zum Richteramt für die Bekleidung einer Notarstelle erforderlich. Mit dem Einigungsvertrag sind für das Beitrittsgebiet jedoch zahlreiche Sonderregelungen in Kraft getreten, nach denen auch Diplom-Juristen diese Stellen bekleiden können. Inzwischen können jene Diplom-Juristen, die im Beitrittsgebiet eine Notarstelle bekleidet haben, auch in den Westen wechseln. Diplom-Juristen können Richter, Staatsanwälte und Bundesverfassungsrichter werden. Als Rechtsanwälte sind sie zuzulassen.

Es ist kein Gemeinwohlbelang ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den Diplom-Juristen angesichts dieser umfassenden Gleichstellung in Berlin den Zugang zum Anwaltsnotariat zu versperren.

Karlsruhe, den 16. Oktober 2001