Bundesverfassungsgericht

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Vergleichsvorschlag in den "LER"-Verfahren

Pressemitteilung Nr. 114/2001 vom 11. Dezember 2001

Urteil vom 11. Dezember 2001
1 BvF 1/96

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute den Beteiligten in den LER-Verfahren den angekündigten Vergleichsvorschlag unterbreitet. Danach würde die Landesregierung Brandenburg sich verpflichten, rechtzeitig vor Beginn des nächsten Schuljahres einen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen, mit dem einige vor allem den Religionsunterricht betreffende Punkte geregelt werden.

Die Gegenseite würde sich verpflichten, ihre Verfassungsbeschwerden und Anträge nach In-Kraft-Treten eines entsprechenden Änderungsgesetzes zurückzunehmen.

Inhaltlich schlägt das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen Regelungen zu folgenden Bereichen vor:

  • Religionsunterricht in der Schule wird in der Regel ab 12 Teilnehmern durchgeführt und in den normalen Stundenplan integriert. Durch die zeitliche Gestaltung soll die Möglichkeit zur gleichzeitigen Teilnahme am LER- und am Religionsunterricht nicht ausgeschlossen werden.
  • Lehrern, die auch Religionsunterricht erteilen, wird dieser auf das wöchentliche Lehrdeputat angerechnet. Religionspädagogische Fortbildung wird ermöglicht.
  • Beauftragte der Kirchen, die Religionsunterricht erteilen, ohne staatliche Lehrer zu sein, können an den Lehrerkonferenzen etc. teilnehmen.
  • Religionsunterricht wird benotet, sofern die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen. Die Note wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen. Ihre Bedeutung für die Versetzung und für den Erwerb von Abschlüssen kann in der einschlägigen Rechtsverordnung bestimmt werden.
  • Das Land Brandenburg beteiligt sich finanziell an den Kosten des Religionsunterrichtes.
  • Die Abmeldung vom Fach LER ist bei Teilnahme am Religionsunterricht durch einfache Erklärung gegenüber der Schule möglich.
  • Es wird eine Schiedsstelle eingerichtet, die Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug der Vorschriften über das Fach LER und den Religionsunterricht ausräumen soll.

Der Senat hat die Beteiligten gebeten, sich bis zum 31. Januar 2002 zu diesem Vorschlag zu erklären.

Karlsruhe, den 11. Dezember 2001