Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

Pressemitteilung Nr. 37/2002 vom 22. März 2002

Beschluss vom 28. Februar 2002
1 BvR 1676/01

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die die Bewertung der Gesundheitsgefahren durch Elektrosmog betraf. Die Klage des Beschwerdeführers (Bf) gegen eine in der Nähe seines Grundstücks gelegene Mobilfunkanlage, die nach seiner Auffassung seine Gesundheit schädige, war vor den Verwaltungsgerichten gescheitert. Auch die Vb blieb erfolglos.

Die Kammer führt zur Begründung der Nichtannahmeentscheidung im Wesentlichen aus:

1. Zum Schutz vor den nachweislichen Gefahren elektromagnetischer Strahlen legt die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung Grenzwerte fest, die nicht überschritten werden dürfen. Die Frage, ob auch solche elektromagnetischen Strahlen die menschliche Gesundheit schädigen können, welche die geltenden Grenzwerte einhalten, ist seit längerem Gegenstand internationaler und fachübergreifender Forschung, die von verschiedenen nationalen und internationalen Fachkommissionen begleitet wird. Um die Forschungsarbeiten laufend sichten und bewerten zu können, hat auch die Strahlenschutzkommission (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) eine Arbeitsgruppe mit Experten der verschiedenen betroffenen Fachrichtungen (Medizin, Biologie, Physik, Epidemiologie) gebildet; außerdem fördert die Bundesregierung Vorhaben zur Erforschung der Auswirkungen elektromagnetischer Strahlen auf den Menschen.

2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das OVG aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keine Pflicht des Staates gefolgert hat, die geltenden Grenzwerte zum Schutz vor Immissionen bereits dann zu verschärfen, wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über deren gesundheitsschädliche Wirkungen vorliegen. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht nicht. Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Das Grundrecht auf Leben und Gesundheit verlangt nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber auf einer wissenschaftlich ungeklärten Grundlage zur Herabsetzung von Grenzwerten zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr eine politische Entscheidung, ob in einer solchen Situation der Ungewissheit Vorsorgemaßnahmen durch den Staat ergriffen werden sollen.

3. Mit der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Gesundheit ist es auch vereinbar, dass das OVG eine eigenständige Beurteilung der Schutzeignung der geltenden Grenzwerte durch Einholung von Sachverständigenbeweisen von der konkreten Darlegung abhängig macht, dass gesicherte Erkenntnisse anerkannter Stellen von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht vorliegen, welche die Grenzwerte als überholt erscheinen lassen. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es Aufgabe des Verordnungsgebers und nicht der Gerichte, die einmal getroffene Vorsorgeentscheidung mit Blick auf den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis unter Kontrolle zu halten. Diese Verteilung der Verantwortung für die Risikoeinschätzung trägt auch den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung. Durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kann kein konsistentes Bild über die hier vorliegende komplexe, wissenschaftlich nicht geklärte Gefährdungslage erlangt werden. Eine kompetente Risikobewertung setzt vielmehr die laufende fachübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus. Diese Gesamteinschätzung kann die auf den konkreten Streitfall bezogene gerichtliche Beweisaufnahme nicht leisten. Solange die Situation der Ungewissheit über eine komplexe Gefährdungslage andauert, kommt es daher für den Schutz der Gesundheit verstärkt darauf an, dass sich die Exekutive in geeigneter Weise des wissenschaftlichen Sachverstandes versichert, um rechtzeitig und angemessen auf neue Erkenntnisse reagieren zu können.

Karlsruhe, den 22. März 2002