Bundesverfassungsgericht

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Anträge in den Verfahren "UMTS-Lizenzen" erfolglos

Pressemitteilung Nr. 40/2002 vom 28. März 2002

Dazu Urteil vom 28. März 2002 - 2 BvG 1/01 u.a. -
Siehe auch Berichtigungsbeschluss vom 28. März 2002

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am heutigen Donnerstag sein Urteil in den Verfahren über die Verteilung der Einnahmen aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. März 2002 verkündet.

Der Hintergrund der Verfahren ist in der Pressemitteilung Nr. 21/2002 vom 21. Februar 2002 dargestellt, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden kann.

Die Anträge der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen blieben sämtlich erfolglos. Der Zweite Senat führt aus, dass es keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Beteiligung der Länder an den Ersteigerungserlösen gibt. Das Grundgesetz regelt in den Artikeln 106 und 107 die Verteilung des Steueraufkommens, im Übrigen folgt die sogenannte Ertragszuständigkeit von Abgaben mangels einer anderweitigen Regelung der Verwaltungszuständigkeit. Letztere liegt für den Bereich Telekommunikation beim Bund.

Die Normen der Finanzverfassung, die Art. 104 a bis 108 GG umfassen, bilden eine geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung. Diese wird von den Prinzipien Formenklarheit und Formenbindung beherrscht. Weder kann der einfache Gesetzgeber diesen Rahmen überschreiten, noch besteht ein rechtlicher Grund für Analogieschlüsse. Der strikten Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern kommt überragende Bedeutung für die Stabilität der bundesstaatlichen Verfassung zu. Die festgelegten Kompetenzen können auch nicht im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern geändert werden. Aus dem Formenprinzip des Art. 106 GG folgt, dass nichtsteuerliche Einnahmen sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge nicht in steuergleiche Einnahmen verwandeln können; Art. 106 Abs. 3 GG kann auf nichtsteuerliche Einnahmen nicht erstreckt werden.

Wie der Senat ausführt, begründen die Einnahmen aus den Versteigerungserlösen auch weder einen Anspruch der Länder auf Änderung der Umsatzsteuerverteilung noch des Finanzausgleichsgesetzes. Beide Regelwerke sind zukunftsorientiert, während die Einnahmen in der Vergangenheit angefallen sind. Ebenso bleiben die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen § 11 Telekommunikationsgesetz erfolglos, da für die Verfassungsmäßigkeit der Vergabe von UMTS-Lizenzen die Regelung der Ertragshoheit keine Rolle spielt. Dem Bund stehen die Erlöse aus der Versteigerung der UMTS-Lizenzen sonach ungeschmälert zu.

Karlsruhe, den 28. März 2002